Begründung:
Die Antragstellerin begehrt - mit ihrer gemäß § 235 Abs 1 AußStrG ins Außerstreitverfahren verwiesenen Klage (7 Ob 2199/96z = RIS-RS0106019) - , den Antragsgegner gemäß Art XLII EGZPO schuldig zu erkennen, sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung am 22.3.1986 und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung am 1.4.1990 anzugeben (Begehren lit a), die in der Klage unter Punkt 1 bis 16 angeführten Vermögenswerte als zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Anfang April 1990 vorhanden und in seinem Besitz befindlich anzugeben (Begehren lit b) und des weiteren anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte, welche nicht vom Begehren lit b erfaßt sind, zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Anfang April 1990 vorhanden waren (Begehren lit c), dies alles unter Eid. Der Antragsgegner habe im Aufteilungsverfahren seine Zustimmung, in seine Konten einzusehen, widerrufen und angegeben, daß er im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nur ein Sparguthaben von S 806,24 gehabt habe. Dagegen lasse sich einer (früheren) Aufstellung des Antragsgegners entnehmen, daß er über nachhaltige Vermögenswerte wie Aktien, Bausparverträge, Gold, Sparbücher, Wertpapiere, Genußscheine u.dgl verfüge. Dieses Vermögen sei großteils während der Ehe angesammelt worden. Die Antragstellerin habe ein Interesse daran, daß der Antragsgegner das in der Ehe erworbene Vermögen, welches er nunmehr verschweige oder verheimliche, angebe. Ihr Begehren finde auch in den §§ 81 ff EheG Deckung, weil sich der Antragsgegner im Aufteilungsverfahren geweigert habe, entsprechende Angaben über sein Vermögen zu machen.Die Antragstellerin begehrt - mit ihrer gemäß Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG ins Außerstreitverfahren verwiesenen Klage (7 Ob 2199/96z = RIS-RS0106019) - , den Antragsgegner gemäß Art XLII EGZPO schuldig zu erkennen, sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung am 22.3.1986 und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung am 1.4.1990 anzugeben (Begehren Litera a,), die in der Klage unter Punkt 1 bis 16 angeführten Vermögenswerte als zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Anfang April 1990 vorhanden und in seinem Besitz befindlich anzugeben (Begehren Litera b,) und des weiteren anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte, welche nicht vom Begehren Litera b, erfaßt sind, zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Anfang April 1990 vorhanden waren (Begehren Litera c,), dies alles unter Eid. Der Antragsgegner habe im Aufteilungsverfahren seine Zustimmung, in seine Konten einzusehen, widerrufen und angegeben, daß er im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nur ein Sparguthaben von S 806,24 gehabt habe. Dagegen lasse sich einer (früheren) Aufstellung des Antragsgegners entnehmen, daß er über nachhaltige Vermögenswerte wie Aktien, Bausparverträge, Gold, Sparbücher, Wertpapiere, Genußscheine u.dgl verfüge. Dieses Vermögen sei großteils während der Ehe angesammelt worden. Die Antragstellerin habe ein Interesse daran, daß der Antragsgegner das in der Ehe erworbene Vermögen, welches er nunmehr verschweige oder verheimliche, angebe. Ihr Begehren finde auch in den Paragraphen 81, ff EheG Deckung, weil sich der Antragsgegner im Aufteilungsverfahren geweigert habe, entsprechende Angaben über sein Vermögen zu machen.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Manifestationsantrages. Konkrete Behauptungen über eine Verschweigung oder Verbringung von der Aufteilung unterliegenden Vermögensstücken habe die Antragstellerin nicht aufgestellt. Er habe derartige Handlungen auch nicht vorgenommen. Mit einer auf den zweiten Fall des Art XLII EGZPO gestützten Klage könne eine Geldflußaufstellung nicht verlangt werden. Einen privatrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung habe die Antragstellerin nicht.
Das - nunmehr im Aufteilungsverfahren zuständige - Erstgericht wies den Antrag "zurück". Auf den ersten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil eine Vorschrift im bürgerlichen Recht fehle, daß ein Ehegatte vom anderen Rechnungslegung über das Ehegattenvermögen verlangen könne. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung schaffe zwar einen materiellrechtlichen Anspruch auf eidliche Vermögensangabe. Es bedürfe aber einer absichtlichen Verschweigung oder Verheimlichung durch den Gegner. Ein solches Handeln habe die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Art XLII zweiter Fall EGZPO fordere ein rechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens und daß der Berechtigte im Ungewissen über den Verbleib des Vermögens sei. Die Antragstellerin strebe aber nur eine Ermittlungsgrundlage für ihren Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse an. Grundlage dafür sei das Ergebnis der Entwicklung der gemeinsamen Ersparnisse von der Eheschließung bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes. Diese Vermögensentwicklung könne aber nicht Gegenstand eines solchen Anspruches sein. Anspruch auf eidliche Angabe einer Vermögensentwicklung bestehe nur, wenn der Gegner aus dem materiellen Recht zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Vor allem aber sei der Antrag unzulässig, weil sonst das unerwünschte Ergebnis eintreten würde, daß jedem Unterhalts- und Aufteilungsantrag eine Manifestationsklage vorausgehen müßte (könnte).
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Da nach der Entscheidung 7 Ob 2199/96z im Aufteilungsverfahren ein Anspruch gemäß Art XLII EGZPO erhoben werden könne, entbehre die Zurückweisung des Antrags aus formellen Gründen durch das Erstgericht einer Grundlage. Auch auf mangelndes Vorbringen könne die Zurückweisung nicht gestützt werden, weil an das Vorbringen im Außerstreitverfahren nicht so strenge Anforderungen zu stellen seien wie im streitigen Zivilprozeß. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Anwendungsfalles des Art XLII EGZPO materiell zu entscheiden haben. Der erste Anwendungsfall dieser Bestimmung kommt hier allerdings nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof habe einen Manifestationsanspruch bisher nur aus vertraglichen Unterhaltsansprüchen abgeleitet. Sehe man den Aufteilungsanspruch im Rahmen einer besonderen wechselseitigen Pflichtenbindung der Ehegatten, die auch einen Informationsanspruch des anderen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließe, wäre ein Rechnungslegungsanspruch auch im Aufteilungsverfahren begründet. Eine dem Begehren stattgebende Entscheidung werde auf den Auftrag zu beschränken sein, anzugeben, was von dem während aufrechter Ehe gemeinsam angeschafften Vermögen zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden gewesen sei. Eine stattgebende Entscheidung werde die Verpflichtung zur eidlichen Bekräftigung nicht enthalten dürfen, weil die Beseitigung der Eidesleistung im Offenbarungseidverfahren durch die EO-Novelle 1991 in gleicher Weise für Art XLII EGZPO gelte.
Der gegen diesen Beschluß vom Antragsgegner erhobene Rekurs ist verspätet. Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Außerstreitverfahren 14 Tage. Die §§ 229 ff AußStrG regeln für das Aufteilungsverfahren die Rekursfrist nicht anders. § 231 AußStrG legt nur die Zweiseitigkeit des Rekurses gegen die Sachentscheidung über den Aufteilungsantrag und die Frist für die Rekursbeantwortung mit 14 Tagen fest. Der erst am 27.Tag nach der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Rekurs des Antragsgegners und die Rekursbeantwortung der Antragstellerin, die nicht innerhalb der Frist des § 231 Abs 2 AußStrG überreicht und in der nicht auf diese Verspätung hingewiesen wurde, waren daher zurückzuweisen.Der gegen diesen Beschluß vom Antragsgegner erhobene Rekurs ist verspätet. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist im Außerstreitverfahren 14 Tage. Die Paragraphen 229, ff AußStrG regeln für das Aufteilungsverfahren die Rekursfrist nicht anders. Paragraph 231, AußStrG legt nur die Zweiseitigkeit des Rekurses gegen die Sachentscheidung über den Aufteilungsantrag und die Frist für die Rekursbeantwortung mit 14 Tagen fest. Der erst am 27.Tag nach der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Rekurs des Antragsgegners und die Rekursbeantwortung der Antragstellerin, die nicht innerhalb der Frist des Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG überreicht und in der nicht auf diese Verspätung hingewiesen wurde, waren daher zurückzuweisen.
Der von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.