Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/17/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0085

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0247 E 15. Dezember 2015 RS 1 (hier nur der erste Satz und 'Einhaltung' statt 'Befolgung' sowie 'Interessen' statt 'Ordnung')

Stammrechtssatz

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170085.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170085_20260415L01