Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0053

Entscheidungsdatum

31.08.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120053.L01

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2024120053_20260831L01