Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0094

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §46 Abs3
VwGVG 2014 §48
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0172 B 3. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd MRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030094.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030094_20250820L01