Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0056

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/01/0018 E 28. Jänner 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH hat eine negative Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und der damit verbundenen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010056.L01

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010056_20220318L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0056

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vergleiche dazu erstmals VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Dass ein einer positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne, ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010056.L02

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010056_20220318L02

Rechtssatz für Ra 2022/01/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0056

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §11

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zu diesem Ziel bzw. die allgemeine Wertung des Gesetzgebers nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, bereits VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394, und 20.9.2011, 2009/01/0024, mwN). Dies ist bereits aus der Rechtsprechung des VwGH erkennbar, wonach bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 die in Paragraph 11, StbG 1985 normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden muss und ein Rückgriff auf Paragraph 11, StbG 1985 bei der Beurteilung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 verfehlt sei vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN, dort zu Ausführungen eines VwG, Hinweise, wonach sich der Erstmitbeteiligte entgegen Paragraph 11, StbG 1985 nicht am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteilige und sich nicht zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne, hätten sich nicht ergeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010056.L03

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010056_20220318L03