Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/20/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0093

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0422 B 12. November 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200093.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200093_20200506L01