Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 4 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach den seit dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 2001,, auf der Grundlage des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 grundsätzlich (mit Ausnahme einer hier nicht relevanten besonderen Regelung für bestimmte Materialbahnen) zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 steht im Vordergrund eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz leg cit). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - ex lege - grundsätzlich vor, dass die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet wird. Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 über eine andere Kostenteilung bzw Kostentragung beantragt werden, wobei die Antragstellung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer behördlichen Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 bzw - auf Grund der Verweisung in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030122.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030122_20201218L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030122.L02

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030122_20201218L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0123

Rechtssatz

Wurde von der Behörde lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zum Tragen vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077). Dies gilt auch dann, wenn die Beibehaltung der bestehenden Sicherung durch Schrankenanlagen mit Lichtzeichen - in Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen erfolgt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Trifft die Eisenbahnbehörde - etwa infolge des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer einer bestehenden Anlage - aber eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030122.L05

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030122_20201218L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0123

Rechtssatz

Das EisenbahnG 1957 unterscheidet nicht zwischen Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030122.L04

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030122_20201218L04

Rechtssatz für Ra 2020/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0122

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0123

Rechtssatz

Die (Haupt-)Anträge der Partei zielten darauf ab, eine behördliche Festsetzung der Kostentragung von "50 % der Kosten" zu erwirken. Es ging also darum, sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten als auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und die Träger der Straßenbaulast (laut Hauptantrag im Verhältnis 50:50) festzulegen. Nach dem Inhalt der Anträge hatten die Parteien auch über den Umfang der relevanten Kosten keine Einigung erzielt. Von der Höhe nach unstrittigen Kosten, die nach Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050) einen eingeschränkten Antrag auf bloße Festlegung der Aufteilungsschlüssel ermöglicht hätten, konnte in den vorliegenden Fällen daher nicht ausgegangen werden. Die Anträge wären deshalb bei verständiger Würdigung des Wortlauts und ihres Zwecks als Anträge nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 anzusehen und dahingehend zu lesen gewesen, dass die Partei in jedem Fall auch die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten angestrebt hatte vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030122.L03

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030122_20201218L05