Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0162

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0313 E 12. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160162.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019160162_20200116L01