Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0146

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0127 E 25. Jänner 2018 RS 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060146.L01

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2019060146_20220801L01