Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0059

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010059.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010059_20190228L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0059

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Für eine Verneinung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 relevanten Fehlverhalten zu verlangen vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010059.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010059_20190228L02