Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0226

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Sofern ein und dieselbe Person ein Glücksspiel sowohl unternehmerisch zugänglich macht, als auch veranstaltet, tritt das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hinter jenes des Veranstaltens zurück, weil das Veranstalten eines Glücksspiels dessen Zugänglichmachen für Spieler zwingend voraussetzt. Der gesamte Unrechtsgehalt des unternehmerisch Zugänglichmachens eines Glücksspiels im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wird in diesem Fall vom Tatbild des Veranstaltens erfasst. Damit ist durch die Verwirklichung des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG durch die Revisionswerberin eine Konsumtion des dritten Tatbildes dieser Bestimmung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170226.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2018170226_20200624L01