Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0002

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0050 B 9. September 2015 RS 1 (Im Ergebnis Gleiches gilt auch für Sicherheits- bzw. Werttransporte.)

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030002.L01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030002_20180223L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0002

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996getroffene Bedarfsregelung stellt lediglich auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf ab vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030002.L02

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030002_20180223L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0002

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Betreffend den aus Personenschutzaufgaben abgeleiteten waffenrechtlichen Bedarf hat der Revisionswerber eingeräumt, dass er die behaupteten Personenschutzaufgaben "für ein Haus aus dem Hochadel in Liechtenstein" nicht näher konkretisieren bzw. glaubhaft machen könne, zumal er schon mehrfach dargelegt habe, dass es ihm auf Grund seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht möglich sei, den Namen dieses Hauses zu nennen bzw. einen entsprechenden Werkvertrag oder ähnliches darzustellen. Damit wurde aber schon mangels näherer Aufgabenumschreibung vom Revisionswerber nicht konkret und im Einzelnen dargetan, woraus er für seine Person die von Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Der Hinweis darauf, dass der Revisionswerber das Gewerbe "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Berufsdetektive, eingeschränkt auf den Schutz von Personen" an einem bestimmten Standort ausübe, vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt. Damit hat der Revisionswerber der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0073, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030002.L03

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030002_20180223L03