Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0926

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0926

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170926.L01

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170926_20180608L01