Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0854

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0854

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264, mwN). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273). Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG konsumiert (so VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170854.L01

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170854_20180201L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0854

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0854

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, bedeutet das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG, dass sich Gewinn UND Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Die Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag dabei zunächst zwar ein Indiz für die Eigenschaft der Beschuldigten als Mitveranstalterin sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus. Wesentlich ist auch der Inhalt der Vereinbarung für den Fall des Verlustes (so explizit VwGH 20.12.1996, 93/17/0058). Das LVwG hat festgestellt, dass die Beschuldigte die von ihr vorgestreckten Gewinne (der Spieler) durch eine bestimmte Person "retourniert" erhalten habe. Der Erlös sei geteilt worden. Die Feststellung der Abgeltung der ausbezahlten Spielgewinne - das sind die Verluste des Spielveranstalters - schließt jedoch die Schlussfolgerung, jemand führe auf eigene Rechnung und Gefahr ein Glücksspiel durch, aus, selbst wenn ein potentieller Erlös in der Folge geteilt wird. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann die Beschuldigte daher nicht als Veranstalterin der Glücksspiele im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170854.L02

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170854_20180201L02