Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0258

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/01/0259 Ra 2017/01/0261 Ra 2017/01/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0124 B 11. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010258.L01

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010258_20170919L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0258

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/01/0259 Ra 2017/01/0261 Ra 2017/01/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 VwSlg 19128 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010258.L02

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010258_20170919L02