Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0007

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0124 B 11. Oktober 2016 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010007.L01

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010007_20170124L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0007

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0096 E 21. November 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 11, StbG (in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung) normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu verneinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0382).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010007.L02

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010007_20170124L02