Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0009

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §259;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030009.L01

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030009_20160426L01