Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0127

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs2;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;

Rechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir LStG 1989 das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, Tir LStG 1989) vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060127.L01

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060127_20180125L01

Rechtssatz für Ra 2015/06/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0127

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs2;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;

Rechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060127.L02

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060127_20180125L02