Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/16/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/16/0153

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd idF 2010/I/111;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litl idF 2012/I/017;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres so wie für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestünde, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160153.X01

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160153_20150702X01