Art. 78 Abs. 3 ZK ermöglicht den Zollbehörden, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, wenn die nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist. Allerdings besteht kein Zwang für den durch eine Person Beauftragten, als indirekter Vertreter zu handeln und die Vertretungsmacht offenzulegen. Die Zollbehörde kann nach Art. 78 Abs. 3 ZK zwar ihr nachträglich gewonnenes Wissen zusätzlich zu den bei der Abgabe der Zollanmeldung abgegebenen Wissenserklärungen verwerten, das Unterlassen einer Willenserklärung des Anmelders (die Erklärung iSd Art. 5 Abs. 4 erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar) kann sie aber nicht ersetzen.Artikel 78, Absatz 3, ZK ermöglicht den Zollbehörden, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, wenn die nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist. Allerdings besteht kein Zwang für den durch eine Person Beauftragten, als indirekter Vertreter zu handeln und die Vertretungsmacht offenzulegen. Die Zollbehörde kann nach Artikel 78, Absatz 3, ZK zwar ihr nachträglich gewonnenes Wissen zusätzlich zu den bei der Abgabe der Zollanmeldung abgegebenen Wissenserklärungen verwerten, das Unterlassen einer Willenserklärung des Anmelders (die Erklärung iSd Artikel 5, Absatz 4, erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar) kann sie aber nicht ersetzen.