Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/16/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/16/0129

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

E3R E02202000

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4;
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3;

Rechtssatz

Artikel 78, Absatz 3, ZK ermöglicht den Zollbehörden, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, wenn die nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist. Allerdings besteht kein Zwang für den durch eine Person Beauftragten, als indirekter Vertreter zu handeln und die Vertretungsmacht offenzulegen. Die Zollbehörde kann nach Artikel 78, Absatz 3, ZK zwar ihr nachträglich gewonnenes Wissen zusätzlich zu den bei der Abgabe der Zollanmeldung abgegebenen Wissenserklärungen verwerten, das Unterlassen einer Willenserklärung des Anmelders (die Erklärung iSd Artikel 5, Absatz 4, erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar) kann sie aber nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160129.X01

Im RIS seit

27.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160129_20150129X01