Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/17/0417

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Belassung des beschlagnahmten Gerätes beim bisherigen Inhaber und der Verhängung des Verfügungsverbotes anstelle der amtlichen Verwahrung verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten, weil kein subjektives öffentliches Recht auf vorrangige amtliche Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen existiert. Eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts läge u.a. allenfalls dann vor, wenn die Beschlagnahme (entweder im Zusammenhang mit einer amtlichen Verwahrung oder der Erlassung eines Verfügungsverbotes) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verfügt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170417.X01

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JWR_2012170417_20121221X01