Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Abs. 1 und 2 des § 1 DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.