Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass im Sinne des § 202 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung die Abgabenbehörde erster Instanz nicht nur eine (unzulässige) Berufung zurückzuweisen hat, wenn sie sich gegen einen von ihr erlassenen Bescheid richtet, sondern auch dann, wenn von ihr gar kein Bescheid, sondern eine (nicht anfechtbare) anderweitige Erledigung ergangen ist. Der Bürgermeister war daher als Abgabenbehörde erster Instanz zur Zurückweisung der gegen seine Erledigung eingebrachten Berufung auch dann zuständig, wenn sich diese gegen einen Nichtbescheid richtete.Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass im Sinne des Paragraph 202, der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung die Abgabenbehörde erster Instanz nicht nur eine (unzulässige) Berufung zurückzuweisen hat, wenn sie sich gegen einen von ihr erlassenen Bescheid richtet, sondern auch dann, wenn von ihr gar kein Bescheid, sondern eine (nicht anfechtbare) anderweitige Erledigung ergangen ist. Der Bürgermeister war daher als Abgabenbehörde erster Instanz zur Zurückweisung der gegen seine Erledigung eingebrachten Berufung auch dann zuständig, wenn sich diese gegen einen Nichtbescheid richtete.