Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/17/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/17/0066

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1996 §202;

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass im Sinne des Paragraph 202, der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung die Abgabenbehörde erster Instanz nicht nur eine (unzulässige) Berufung zurückzuweisen hat, wenn sie sich gegen einen von ihr erlassenen Bescheid richtet, sondern auch dann, wenn von ihr gar kein Bescheid, sondern eine (nicht anfechtbare) anderweitige Erledigung ergangen ist. Der Bürgermeister war daher als Abgabenbehörde erster Instanz zur Zurückweisung der gegen seine Erledigung eingebrachten Berufung auch dann zuständig, wenn sich diese gegen einen Nichtbescheid richtete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170066.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2010170066_20101111X01