Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0088

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Eine Berufsausbildung kann auch nur für manche Kalendermonate eines Semesters vorliegen (zB bei Beendigung eines Studiums nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 durch positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung, bei Abbruch eines Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes - vergleiche zum letzteren etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, Zl. 2004/15/0103, und vom 18. Oktober 2007, Zl. 2003/14/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160088.X01

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2009160088_20090924X01

Rechtssatz für 2009/16/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/16/0088

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0157 E 21. Jänner 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (Hinweis E 14. Dezember 1995, 93/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160088.X02

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2009160088_20090924X02

Rechtssatz für 2009/16/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/16/0088

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lith idF 1996/201;

Rechtssatz

Durch die Einführung der Ausnahmeregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, FLAG, wodurch behinderte Kinder ausdrücklich von der Erfüllung der strengen Anforderungen hinsichtlich des Studienerfolges in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz FLAG ausgenommen wurden, wollte der Gesetzgeber den erschwerten Ausbildungs- bzw. Studienbedingungen für behinderte Kinder Rechnung tragen (ErlRV zu Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 295). Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausbildung eines behinderten Kindes jedenfalls ein Maßstab anzulegen ist, der sich zwar an der Beurteilung dieses Umstandes nach dem Grundtatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG - wie in der Rechtsprechung dargestellt - zu orientieren hat, darüber hinaus aber auch die für behinderte Kinder mit einem Studium verbundenen Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Dabei hatte der Gesetzgeber wohl auch häufigere Unterbrechungen der Berufsausbildung etwa wegen Krankheit im Auge. Knüpft der Gesetzgeber aber schon bei der Beurteilung des Studienerfolges behinderter Kinder nicht an streng formale Kriterien an, kann allein das Fehlen der Fortsetzungsmeldung für ein Semester, in dem das Kind - etwa wegen einer Krankheit - ohnehin nicht zu studieren in der Lage gewesen wäre, bei anschließender Weiterführung des Studiums durch den erheblich Behinderten ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die darauf schließen ließen, es fehle die Absicht zum weiteren Studium, nicht zu der Annahme führen, es sei in diesem Zeitraum keine Berufsausbildung vorgelegen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/14/0114, ausdrücklich zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, FLAG ausgesprochen, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind, wobei zu den nichtschädlichen Unterbrechungen jene gehören, die auf die Geburt eines Kindes oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160088.X03

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2009160088_20090924X03