Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/12/0145

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120145.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120145_20050126X01

Rechtssatz für 2004/12/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/12/0145

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist es nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (Hinweis Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, oder vom 22. April 1998, Zl. 96/12/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120145.X02

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120145_20050126X02

Rechtssatz für 2004/12/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/12/0145

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §90 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es bei der Beantwortung der Frage, ob ihm guter Glaube im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 zuzubilligen war, nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht auf sein subjektives Wissen um die Unrechtmäßigkeit der Leistung, sondern darauf an, dass der Irrtum der belangten Behörde in der offensichtlich unrichtigen Anwendung des Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 - deren Auslegung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel lässt - bestand. Schon in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen Abfertigung zu erkennen. Der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses tat insbesondere auch nicht die in der Beschwerde zitierte Informationsbroschüre Abbruch, nahm diese doch nach den Behauptungen der Beschwerde auf den Fall der "unmittelbaren Übernahme" in ein Dienstverhältnis zum Bund Bedacht, ohne eine Aussage über die Gebührlichkeit einer Abfertigung nach Paragraph 90, GehG 1956 für den Fall abzugeben, dass die Militärperson auf Zeit bereits im Zeitpunkt des Ablaufes des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft stand. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 waren allfällige gegenteilige Auskünfte der - ebenfalls in einem Irrtum verfangenen - Behörde nicht geeignet, die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu beseitigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120145.X03

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120145_20050126X03