Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/16/0143

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP9;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz vergolten werden soll (Hinweis E 16.10.2003, 2003/16/0126). Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160143.X01

Im RIS seit

20.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2003160143_20031204X01