Eine auf einer bestimmten Straße verordnete Verkehrsbeschränkung ist an allen Einmündungen und Kreuzungen mit anderen Straßen, sofern es sich dabei nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO handelt, zu wiederholen. Da¬bei ist das jeweilige Verkehrszeichen, außer die Kundmachung erfolgt nach § 51 Abs 5 StVO, unmittelbar nach der Einmündung anzubringen (Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszei¬chen, Seiten 91 und 109). Der Verwaltungssenat schließt sich dieser Rechtsmeinung an, da ansonsten die Bestimmung des § 51 Abs 5 StVO sinnwidrig wäre (in diese Richtung, wenngleich für den Bereich des Zivilrechtes, auch der OGH vom 09.10.1991, Zl 2 Ob 47/91, ZVR 1992/64). Anderes würde nur bei einer Zonenverordnung gelten, eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.Eine auf einer bestimmten Straße verordnete Verkehrsbeschränkung ist an allen Einmündungen und Kreuzungen mit anderen Straßen, sofern es sich dabei nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO handelt, zu wiederholen. Da¬bei ist das jeweilige Verkehrszeichen, außer die Kundmachung erfolgt nach Paragraph 51, Absatz 5, StVO, unmittelbar nach der Einmündung anzubringen (Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszei¬chen, Seiten 91 und 109). Der Verwaltungssenat schließt sich dieser Rechtsmeinung an, da ansonsten die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, StVO sinnwidrig wäre (in diese Richtung, wenngleich für den Bereich des Zivilrechtes, auch der OGH vom 09.10.1991, Zl 2 Ob 47/91, ZVR 1992/64). Anderes würde nur bei einer Zonenverordnung gelten, eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.