Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für 1-714/09

Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

1-714/09

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Norm

StVO §51 Abs5

Rechtssatz

Eine auf einer bestimmten Straße verordnete Verkehrsbeschränkung ist an allen Einmündungen und Kreuzungen mit anderen Straßen, sofern es sich dabei nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO handelt, zu wiederholen. Da¬bei ist das jeweilige Verkehrszeichen, außer die Kundmachung erfolgt nach Paragraph 51, Absatz 5, StVO, unmittelbar nach der Einmündung anzubringen (Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszei¬chen, Seiten 91 und 109). Der Verwaltungssenat schließt sich dieser Rechtsmeinung an, da ansonsten die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, StVO sinnwidrig wäre (in diese Richtung, wenngleich für den Bereich des Zivilrechtes, auch der OGH vom 09.10.1991, Zl 2 Ob 47/91, ZVR 1992/64). Anderes würde nur bei einer Zonenverordnung gelten, eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Dokumentnummer

JUR_VO_20100223_01714_09_01