Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidende Behörde
UVS Salzburg
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
35/10059/34-2006th
Entscheidungsdatum
14.09.2006
Index
50/01 Gewerbeordnung
Norm
GewO §359a
GewO §74 Abs2 Z2
GewO §77
GewO §81
GewO §81a
GewO §79 Abs3
Rechtssatz
Wurde auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 79 Abs 3 GewO die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für eine weitergehende Reinigung der Abluft aus dem Trockner der genehmigten MDF-Anlage bis spätestens April 2007 aufgetragen, ist in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Geruchssituation der bestehenden Betriebsanlage im Sinne einer Verbesserung zu rechnen. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren zur Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81a (durch Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes) zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH vom 27.5.1997, 97/04/0026).Wurde auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für eine weitergehende Reinigung der Abluft aus dem Trockner der genehmigten MDF-Anlage bis spätestens April 2007 aufgetragen, ist in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Geruchssituation der bestehenden Betriebsanlage im Sinne einer Verbesserung zu rechnen. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren zur Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 81 a, (durch Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes) zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH vom 27.5.1997, 97/04/0026).
Schlagworte
Vorschreibung eines Sanierungskonzepts, Änderung der
Geruchssituation in absehbarer Zeit
Dokumentnummer
JUR_SA_20060914_351005934_06_01