Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG-408-4/2021-R10
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
14.03.2022
Norm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §20
Anmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.11.2022, Ra 2022/09/0051) als unbegründet abgewiesen.
Rechtssatz
Eine Vermittlungstätigkeit von Gästen an ein (nach § 20 EpiG geschlossenes) Hotel, mit welchem ein entsprechender Kontingent- bzw Vermittlungsvertrag besteht, ist als für ein Reisebüro typische Tätigkeit einzustufen und ist daher nicht vom Geltungsbereich des § 111 Abs 1 Z 1 GewO erfasst und unterliegt dadurch in weiterer Folge auch nicht der verordneten Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft, welche ausschließlich auf Betriebe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO abstellt. Daher gebührt für den Verdienstentgang kein Ersatz nach dem EpiG.Eine Vermittlungstätigkeit von Gästen an ein (nach Paragraph 20, EpiG geschlossenes) Hotel, mit welchem ein entsprechender Kontingent- bzw Vermittlungsvertrag besteht, ist als für ein Reisebüro typische Tätigkeit einzustufen und ist daher nicht vom Geltungsbereich des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfasst und unterliegt dadurch in weiterer Folge auch nicht der verordneten Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft, welche ausschließlich auf Betriebe iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO abstellt. Daher gebührt für den Verdienstentgang kein Ersatz nach dem EpiG.
Schlagworte
Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Reisebüro, Zimmerkontigente
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.4.2021.R10
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Dokumentnummer
LVWGR_VO_20220314_LVwG_408_4_2021_R10_01