Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-408-4/2021-R10

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-408-4/2021-R10

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.03.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §20

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.11.2022, Ra 2022/09/0051) als unbegründet abgewiesen.

Rechtssatz

Eine Vermittlungstätigkeit von Gästen an ein (nach Paragraph 20, EpiG geschlossenes) Hotel, mit welchem ein entsprechender Kontingent- bzw Vermittlungsvertrag besteht, ist als für ein Reisebüro typische Tätigkeit einzustufen und ist daher nicht vom Geltungsbereich des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfasst und unterliegt dadurch in weiterer Folge auch nicht der verordneten Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft, welche ausschließlich auf Betriebe iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO abstellt. Daher gebührt für den Verdienstentgang kein Ersatz nach dem EpiG.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Reisebüro, Zimmerkontigente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.408.4.2021.R10

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

LVWGR_VO_20220314_LVwG_408_4_2021_R10_01