Mit dem Vorbringen, dass die Baubehörde für eine Aufzugsanlage entsprechende Auflagen vorzuschreiben habe, damit eine weitere Erhöhung des Lärms ausgeschlossen werden könne, wird keine Einwendung und somit auch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht, zumal an eine Behörde gerichtete Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nachzukommen bzw alle erforderliche Auflagen zu erteilen, um eventuelle Auswirkungen hintanzuhalten, sich lediglich als eine an die Behörde gerichtete allgemeine Erinnerung bzw Aufforderung, in gewisser Weise tätig zu werden, darstellen (vgl stRSp des VwGH, zB 95/04/0241).Mit dem Vorbringen, dass die Baubehörde für eine Aufzugsanlage entsprechende Auflagen vorzuschreiben habe, damit eine weitere Erhöhung des Lärms ausgeschlossen werden könne, wird keine Einwendung und somit auch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht, zumal an eine Behörde gerichtete Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nachzukommen bzw alle erforderliche Auflagen zu erteilen, um eventuelle Auswirkungen hintanzuhalten, sich lediglich als eine an die Behörde gerichtete allgemeine Erinnerung bzw Aufforderung, in gewisser Weise tätig zu werden, darstellen vergleiche stRSp des VwGH, zB 95/04/0241).