Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Prognoseverfahren handelt und es nicht möglich ist, eine Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen, erweist sich ein medizinisches Gutachten, das von einer „mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließenden“ Gefährdung spricht, als schlüssig und ausreichend (vgl. VwGH 11.02.1988, 87/06/0097).Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Prognoseverfahren handelt und es nicht möglich ist, eine Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen, erweist sich ein medizinisches Gutachten, das von einer „mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließenden“ Gefährdung spricht, als schlüssig und ausreichend vergleiche VwGH 11.02.1988, 87/06/0097).