Im Zusammenhang mit der Berufung nach § 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, wenn sich das Verfahren infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde befindet, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft. (vgl. VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235).Im Zusammenhang mit der Berufung nach Paragraph 63, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, wenn sich das Verfahren infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde befindet, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft. vergleiche VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235).