Dass ein Geschäftsführer neben (und nicht anstelle) der Gesellschaft, die er vertritt, nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden kann, ist Ausfluss des Grundsatzes, dass auch mehrere Personen nebeneinander eine gesetzliche Verpflichtung treffen kann (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/07/0186, 26.3.2015, Ra 2014/07/0067). Dies setzt aber voraus, dass die Kriterien für die primäre Verpflichtung, nämlich das Resultieren einer Gewässergefährdung aus seinen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne des § 31 Abs.1 WRG 1959, auf jeden der in Betracht kommenden für sich selbst zutrifft.Dass ein Geschäftsführer neben (und nicht anstelle) der Gesellschaft, die er vertritt, nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 herangezogen werden kann, ist Ausfluss des Grundsatzes, dass auch mehrere Personen nebeneinander eine gesetzliche Verpflichtung treffen kann vergleiche VwGH 11.12.1990, 89/07/0186, 26.3.2015, Ra 2014/07/0067). Dies setzt aber voraus, dass die Kriterien für die primäre Verpflichtung, nämlich das Resultieren einer Gewässergefährdung aus seinen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, auf jeden der in Betracht kommenden für sich selbst zutrifft.