Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
KLVwG-2187/2/2019
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
Norm
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3 Abs1 lita
Rechtssatz
Die Ausnahmen von der Abgabepflicht werden in § 3 K-ZWAG zwar nicht taxativ aufgezählt, es kann jedoch der Formulierung des § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht entnommen werden, dass jegliche Vermietung von Objekten, welche an Touristen erfolgt, zu einer Ausnahme hinsichtlich der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe führen soll.Die Ausnahmen von der Abgabepflicht werden in Paragraph 3, K-ZWAG zwar nicht taxativ aufgezählt, es kann jedoch der Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, leg. cit. nicht entnommen werden, dass jegliche Vermietung von Objekten, welche an Touristen erfolgt, zu einer Ausnahme hinsichtlich der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe führen soll.
Schlagworte
Zweitwohnsitzabgabe, Ausnahmen der Abgabenpflicht, Touristen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2187.2.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Dokumentnummer
LVWGR_KA_20200325_KLVwG_2187_2_2019_01