Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für D14 250596-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D14 250596-0/2008

Entscheidungsdatum

08.11.2010

Norm

AsylG 1997 §7
GFK Art1A

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, die Befragungen bzw. das Ersuchen der Miliz, religiöse Musik in den Morgenstunden "leiser zu drehen", vermag keine Intensität des behördlichen Einschreitens aufzuzeigen, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde.

Schlagworte

Befragung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

ASYLGHR_20101108_D14_250_596_0_2008_01