Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Gericht
Asylgerichtshof
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E6 251318-0/2008
Entscheidungsdatum
07.09.2010
Rechtssatz
Rechtssatz 1
Jedenfalls ist davon auszugehen, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, in der Türkei als "Staatsfeind" registriert wäre, nicht einmal mit Unterstützung des Vaters eine Ausreise unter dem eigenen Namen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre. Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dezidiert, an sich keinerlei Probleme beim Passieren der Ausreisekontrolle sowie bei der Ausstellung und persönlichen Abholung seines Reisepasses mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben (dass die Ausstellung drei statt einer Woche gedauert habe, stellt in diesem Zusammenhang weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar) und sprechen auch diese Umstände dafür, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nichts vorliegt bzw. nichts vorgelegen ist sowie dass er in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist.
Schlagworte
Ausreise, Dauer, Diskriminierung, mangelnde Asylrelevanz, Urkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
ASYLGHR_20100907_E6_251_318_0_2008_01