Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für E6 251318-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E6 251318-0/2008

Entscheidungsdatum

07.09.2010

Norm

AsylG 1997 §7

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, in der Türkei als "Staatsfeind" registriert wäre, nicht einmal mit Unterstützung des Vaters eine Ausreise unter dem eigenen Namen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre. Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dezidiert, an sich keinerlei Probleme beim Passieren der Ausreisekontrolle sowie bei der Ausstellung und persönlichen Abholung seines Reisepasses mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben (dass die Ausstellung drei statt einer Woche gedauert habe, stellt in diesem Zusammenhang weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar) und sprechen auch diese Umstände dafür, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nichts vorliegt bzw. nichts vorgelegen ist sowie dass er in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist.

Schlagworte

Ausreise, Dauer, Diskriminierung, mangelnde Asylrelevanz, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100907_E6_251_318_0_2008_01

Rechtssatz für E6 251318-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E6 251318-0/2008

Entscheidungsdatum

07.09.2010

Norm

AsylG 1997 §7

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Die vom Beschwerdeführer angeführten Schikanen beim Militär (musste Abwaschen und war als "Terrorist abgestempelt") erreichen keine asylrelevante Intensität.

Schlagworte

Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100907_E6_251_318_0_2008_02