Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für E4 227683-3/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E4 227683-3/2008

Entscheidungsdatum

30.03.2010

Norm

GFK Art1A

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn es auch zu Ausschreitungen aufgrund dieses verfassungsgerichtlichen Parteiverbotes in vielen türkischen Städten gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz befriedet werden, kann dies für sich allein ebenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen Kurden gewertet werden. Zum einen werden die Ausschreitungen sowohl von radikalen kurdischen als auch von radikalen nationalistischen Kräften geführt und kommt es zu Zusammenstößen beider Gruppierungen. Somit ist es Aufgabe der türkischen Sicherheitskräfte einzuschreiten. Eine tendenziöse und generell überschießende Vorgangsweise der Sicherheitskräfte wurde zumindest in den oben herangezogenen Medienberichten nicht beschrieben. Die Ausschreitungen haben auch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen könnte, der eine generelle Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt darstellen würde.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, politische Auseinandersetzung, politische Gesinnung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100330_E4_227_683_3_2008_01