Rechtssatz 1
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich bewusst nicht abgemeldet habe, sondern die Wohnung weiter als "Postzustelladresse" verwendet hätte, da er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt hätte. Diesbezüglich behauptete er auch eine "Vereinbarung" mit dem Wohnungsinhaber getroffen und diesen zudem dafür bezahlt zu haben. Letzteres würde jedoch wiederum darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Bindung und Kontakt zu dieser Wohnadresse aufrecht erhielt, da diese von ihm bewusst als einzige postalische Kontaktadresse eingerichtet worden wäre. Da der in Wien ohne feste Unterkunft aufhältige Beschwerdeführer zudem mit der entgeltlichen Vereinbarung die Zustimmung des "Wohnungsinhabers" und somit Verfügungsberechtigten besessen habe, kann materiell kein Unterscheid zu einer Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG 1982 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 28/2001 gesehen werden, die als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die bewusste Nichtabmeldung oder Ummeldung auch nach Außen hin den Eindruck einer Wohnanschrift vermittelte, weshalb im Zustellungszeitpunkt kein Grund bestand, nicht von einem regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse auszugehen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich bewusst nicht abgemeldet habe, sondern die Wohnung weiter als "Postzustelladresse" verwendet hätte, da er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt hätte. Diesbezüglich behauptete er auch eine "Vereinbarung" mit dem Wohnungsinhaber getroffen und diesen zudem dafür bezahlt zu haben. Letzteres würde jedoch wiederum darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Bindung und Kontakt zu dieser Wohnadresse aufrecht erhielt, da diese von ihm bewusst als einzige postalische Kontaktadresse eingerichtet worden wäre. Da der in Wien ohne feste Unterkunft aufhältige Beschwerdeführer zudem mit der entgeltlichen Vereinbarung die Zustimmung des "Wohnungsinhabers" und somit Verfügungsberechtigten besessen habe, kann materiell kein Unterscheid zu einer Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG 1982 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, gesehen werden, die als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die bewusste Nichtabmeldung oder Ummeldung auch nach Außen hin den Eindruck einer Wohnanschrift vermittelte, weshalb im Zustellungszeitpunkt kein Grund bestand, nicht von einem regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse auszugehen.