Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0408

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/29;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0681 E 22. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit die Behörde meint, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellten, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch gerade das Ausmaß der inländischen Integration ebenso ein Aspekt bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK wie auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0592, sowie auf die diesbezüglich klarstellende Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220408.X01

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220408_20100318X01

Rechtssatz für 2008/22/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/22/0408

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61997CJ0329 Ergat VORAB;
62006CJ0242 T. Sahin VORAB;
ARB1/80 Art6;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §24 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0687 E 10. November 2009 RS 2 (Hier ohne den zweiten Satz.)

Stammrechtssatz

Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt, war er im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" bereits das zu Paragraph eins, AufG ergangene E vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Artikel 6, oder Artikel 7, ARB erfließenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH auch ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0329 Ergat VORAB
EuGH 62006J0242 T. Sahin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220408.X02

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220408_20100318X02

Entscheidungstext 2008/22/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/22/0408

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61997CJ0329 Ergat VORAB;
62006CJ0242 T. Sahin VORAB;
ARB1/80 Art6;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2009/I/29;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 2007, Zl. 147.668/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 25. August 2006 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins, 21, Absatz eins, und 24 Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 mit einem Visum D nach Österreich eingereist. In weiterer Folge sei ihm eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" ausgestellt und bis 5. Mai 2003 verlängert worden. Im Anschluss daran sei dem Beschwerdeführer eine bis 17. April 2005 gültige Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG" ausgestellt worden, die am 13. April 2005 bis 30. Oktober 2005 verlängert worden sei.

Am 25. August 2006 habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" eingebracht. Unter Berücksichtigung, dass er letztmalig bis zum 30. Oktober 2005 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe und der "Verlängerungsantrag" erst am 25. August 2006 (also nahezu zehn Monate nach Ablauf des zuletzt erteilten Titels) eingebracht worden sei, sei dieser im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, NAG jedenfalls als Erstantrag zu werten. Ein solcher sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten.

Der gegenständliche Antrag sei per Post durch den Rechtsvertreter im Inland eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls - unbestritten - im Inland aufgehalten, weshalb Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung entgegenstehe. Weiters sei das Erfordernis der im Paragraph 19, Absatz eins, NAG normierten Bestimmung der persönlichen Antragstellung nicht erfüllt worden.

In der Berufung seien besonders berücksichtigungswürdige Gründe für das Zulassen einer Inlandsantragstellung vorgebracht worden, daher sei eine Überprüfung im Sinn des Paragraph 72, NAG durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich seit 2001 in Österreich aufzuhalten und seither - mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen - einer Beschäftigung nachzugehen. Im Jahr 2003 wäre ihm ein Aufenthaltstitel mit der Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt worden. Anlässlich des im Jahr 2005 gestellten Verlängerungsantrages wäre der Aufenthaltstitel jedoch nur um etwas mehr als sechs Monate verlängert worden. Der Beschwerdeführer wäre jedoch wiederum von einer zweijährigen Gültigkeitsdauer ausgegangen und hätte die in seinem Reisedokument angebrachte "Aufenthaltsvignette" nicht kontrolliert. Dies wäre ausschließlich ein Behördenfehler, der keinesfalls ihm angelastet werden könnte und mit einer Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 74, NAG zu sanieren wäre.

Dieser Argumentation könne von der belangten Behörde nicht gefolgt werden, weil es dem Beschwerdeführer zukomme, die Befristung der "Aufenthaltsvignette" in seinem Reisedokument zu beachten bzw. zu kontrollieren.

Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich könnten keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht zugelassen.

Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Fall in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, zu beurteilen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er den Antrag vom 25. August 2006 mehr als sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt habe, dieser somit im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Erstantrag zu werten sei und weder das Erfordernis der persönlichen Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG noch jenes der Auslandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG erfüllt sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten hätte müssen, begegnet somit keinen Bedenken.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, käme im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 72, NAG in Betracht. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch, etwa auf Familiennachzug - besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2008/22/0310, mwN).

Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang auf den aus Artikel 8, EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug hin und bringt weiter vor, der Vater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger und unterstütze den Beschwerdeführer bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer wohne auch in der Wohnung seines Vaters. Die belangte Behörde hätte den Integrationsgrad sowie das Familienleben des Beschwerdeführers berücksichtigen und ihm diesbezüglich Parteiengehör gewähren müssen.

Bereits aus dem Antrag vom 25. August 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt und von diesem Unterhalt erhält. Weiters wurden dem Beschwerdeführer - was im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde - wiederholt Niederlassungsbewilligungen zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt. Dass der Beschwerdeführer seit November 2001 überwiegend berufstätig war, geht ebenfalls aus dem Verwaltungsakt hervor.

Indem die belangte Behörde dem "Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland" und der "Integration in Österreich" von vornherein die Eignung als "Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall" abgesprochen hat und ein "Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK" für entbehrlich erachtete, hat sie die Rechtslage - schon vom Ansatz her - verkannt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0249, mwN). Da angesichts des über Jahre dauernden - zum Teil aufgrund von mehreren Niederlassungsbewilligungen rechtmäßigen - Aufenthalts des Beschwerdeführers im Inland und seiner familiären sowie beruflichen Bindungen hier nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die belangte Behörde zur Bejahung humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG gelangen könnte, war der angefochtene Bescheid bereits wegen des auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangels gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG deswegen verfehlt ist, weil zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0834, mwN).

Obwohl dies weder in der Beschwerde noch während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurde, wird im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer Rechte aus dem Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB), besitzt, war er doch - wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist - zwischen 20. Jänner 2003 und 13. März 2005 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt (und nicht wieder verloren) haben, war er im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dürfte nicht dadurch beschränkt werden, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abgelehnt wird, er habe sie verspätet beantragt. Demnach wäre der Beschwerdeführer zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen und die belangte Behörde hätte nicht mit der Begründung einer unzulässigen Inlandsantragstellung den Antrag abweisen dürfen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0687, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. März 2010

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0329 Ergat VORAB
EuGH 62006J0242 T. Sahin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220408.X00

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWT_2008220408_20100318X00