Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/17/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §222;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Beachte

Siehe: 0409/71 E 22. Oktober 1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise durch die Unterfertigung der Erledigung seitens des Genehmigenden abgeschlossen wird, kann diese Unterfertigung nicht den bloßen Kanzleigeschäften iSd Paragraph 222, WAO zugezählt werden. Ausführungen zum Begriff der Kanzleigeschäfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170081.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1982170081_19830408X01

Rechtssatz für 82/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/17/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Beachte

Siehe: 0409/71 E 22. Oktober 1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ausfertigung von Bescheiden der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien ist für die Abgabenberufungskommission von dem Organwalter, der bei der maßgeblichen Sitzung den Vorsitz geführt hat, eigenhändig zu unterfertigen bzw ist die so unterfertigte Urschrift des Geschäftsstückes entsprechend zu beglaubigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170081.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1982170081_19830408X02

Rechtssatz für 82/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/17/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Beachte

Siehe: 0409/71 E 22. Oktober 1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170081.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1982170081_19830408X03

Entscheidungstext 82/17/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

82/17/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §218;
LAO Wr 1962 §222;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Beachte

Siehe: 0409/71 E 22. Oktober 1971

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stubner, über die Beschwerde des EG, Alleininhaber der prot. Firma O-Verlag in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 21. Mai 1982, Zl. MDR-G 23/81, betreffend zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 9. Mai 1980 hat der Magistrat der Stadt Wien die vom Beschwerdeführer in den monatlichen Anzeigen Abgabe-Abrechnungen in den Jahren 1971 (Jänner bis Juni und August) und 1973 (April bis Dezember) und Jänner 1974 bis Juli 1979 für das Druckwerk "Programm" gestellten Anträge, die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben.

1.2. Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Erledigung hat die Abgabenberufungskommission den Anträgen des Beschwerdeführers unter Abweisung des Mehrbegehrens insofern stattgegeben, als die für das genannte Druckwerk im Zeitraum Jänner 1971 bis Juni 1971 und August 1971 abgerechnete Anzeigenabgabe mit einem Drittel, die im Zeitraum April 1973 bis September 1976 abgerechnete Anzeigenabgabe mit einem Viertel und die im Zeitraum Oktober 1976 bis Juli 1979 abgerechnete Anzeigenabgabe mit der Hälfte festgesetzt wird.

Der Kopf dieser Erledigung lautet: "Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro"; die Erledigung ist gefertigt: "Für den Magistratsdirektor: Dr. K, Senatsrat"; beigesetzt ist das Rundsiegel "Bundeshauptstadt Wien, Magistratsdirektion 4". Der Spruch der Erledigung wird durch die Intimierungsfloskel eingeleitet: "Über die Berufung hat die Abgabenberufungskommission in ihrer Sitzung vom ..... entschieden wie folgt: .......". Senatsrat Dr. K hat nach der Aktenlage in der maßgebenden Sitzung der Abgabenberufungskommission nicht den Vorsitz geführt.

1.3. Gegen diese Erledigung wendet sich die beschwerdeführende Partei mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, keine Anzeigenabgabe entrichten zu müssen, verletzt. In der Beschwerde wird als belangte Behörde die Abgabenberufungskommission für Wien bezeichnet. In der Beschwerde heißt es ferner noch, der angefochtene Berufungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß von der Abgabenberufungskommission "herausgegeben, sondern von der Magistratsdirektion Wien, respektive für den Magistratsdirektor".

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, ausgesprochen und begründet hat, ist eine Erledigung der vorliegenden Art ungeachtet der bloß narrativen Intimierungsfloskel als Bescheid zu werten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, war eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat, ist ein Bescheid dieser Art der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien zuzurechnen. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, WAO muss der Bescheid mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat; an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und dieses die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Bescheiden der Abgabenberufungskommission hat die eigenhändige Unterschrift durch den Vorsitzenden der Abgabenberufungskommission (seinen Stellvertreter), der in der maßgebenden Sitzung den Vorsitz geführt hat, zu erfolgen. Ein Mangel in diesem gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirken, wie er im vorliegenden Fall - nämlich durch das Tätigwerden des unterfertigten Organwalters des hiezu vom Gesetz nicht berufenen Magistrates der Stadt Wien - unterlaufen ist, kann nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, wie der Beschwerdeführer meint, sondern belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 - eine Rechtswidrigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 aus eigenem aufzugreifen hatte.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz für die vor Behörden bereits in Verwendung gestandene Vollmacht war abzuweisen.

2.4. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 konnte der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines diesbezüglichen Parteiantrages absehen, da der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Wien, am 8. April 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170081.X00

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1982170081_19830408X00