Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/22/0057

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/22/0057

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §64
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/22/0036 B 15. Juni 2026 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Studenten, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220057.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026220057_20260702L01

Entscheidungstext Ra 2026/22/0057

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/22/0057

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §64
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des H H, vertreten durch Mag. Peter Macheiner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. April 2026, 405-11/566/1/8-2026, betreffend Aufenthaltstitel nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 1. Oktober 2024 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis 1. Oktober 2025 verlängert. Am 12. September 2025 beantragte der Revisionswerber die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
2
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Antrag des Revisionswerbers mit der Begründung ab, dass dieser die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die (weitere) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfülle.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei seit 16. September 2024 als außerordentlicher Student im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ inskribiert. Seither habe der Revisionswerber die Prüfung „Einführung ins deutschsprachige akademische Umfeld“ am 29. Jänner 2025 absolviert und dafür 3 ECTS-Punkte erworben sowie am 27. Jänner 2026 die Prüfung „Deutsch im universitären Alltag“ abgelegt und dafür 6 ETCS-Punkte angerechnet bekommen. Im laufenden Semester sei der Revisionswerber nicht an der Universität inskribiert. Das Curriculum des aus drei Modulen bestehenden Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen sehe den Erwerb von insgesamt 60 ETCS-Punkten innerhalb von drei Semestern vor. Die am 20. März 2026 bei einem privaten Prüfungsinstitut abgelegte Deutschprüfung auf B2-Niveau habe der Revisionswerber nicht bestanden.
5
Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, es könne angesichts des Umstands, dass der Revisionswerber in den seit Beginn seines Studiums abgelaufenen drei Semestern zusammengerechnet lediglich 9 von insgesamt 60 für diesen Zeitraum vorgesehenen ECTS-Punkten erreicht habe, der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nachgewiesenen Studienerfolg als zu gering beurteile. Es könne auch nicht von einem bloß temporären Leistungsabfall ausgegangen werden. Die in Paragraph 64, Absatz 2, NAG normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung würden wegen Fehlens eines ausreichenden Studienerfolges nicht vorliegen.
6
Wenn der Revisionswerber vorbringe, dass ihm die Eingewöhnung in Österreich schwergefallen sei, könne dies nicht als unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis gewertet werden. Schwierigkeiten in der Anfangsphase eines Studiums seien an sich nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn das Studium im Ausland absolviert werde und die Unterrichtssprache für den Studenten eine Fremdsprache sei. Vor dem Hintergrund, dass es dem Revisionswerber innerhalb von drei Semestern nicht einmal gelungen sei, eines der drei im Curriculum vorgesehenen Module vollständig zu absolvieren, könne auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz NAG ist, wenn der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ordentlichen Studium) nachweist.
11
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber den erforderlichen Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr nicht nachgewiesen habe.
12
Der Revisionswerber verweist in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg die nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unter Einbeziehung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen habe.
13
Im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Revisionswerbers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre vergleiche , VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088; 15.6.2026, Ra 2026/22/0036).
14
Eine konkrete und fallbezogene Darlegung, weshalb die Versagung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wegen eines nicht ausreichenden Studienerfolges durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen wäre, ist dem gesonderten Zulässigkeitsvorbringen - wie im Übrigen auch den weiteren Revisionsausführungen - nicht zu entnehmen.
15
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall entgegen der Behauptung des Revisionswerbers - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die zitierte Richtlinie - die geforderte Einzelfallbeurteilung durchgeführt. Es ist unter Bedachtnahme auf den lediglich geringfügigen Studienerfolg im relevanten Zeitraum sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers zu den Gründen für seinen mangelnden Studienerfolg zu dem nicht als unvertretbar anzusehenden Ergebnis gelangt, dass die Abweisung des Verlängerungsantrages nicht unverhältnismäßig sei.
16
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2026

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220057.L00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2026220057_20260702L00