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Der seit 1. Jänner 2024 im Ruhestand befindliche Revisionswerber stand als leitender Gemeindebediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde C.
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Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber einer Dienstpflichtverletzung nach § 28 Abs. 2 iVm § 154 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) für schuldig erkannt. Über ihn wurde dafür gemäß § 155 GBDO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 154, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) für schuldig erkannt. Über ihn wurde dafür gemäß Paragraph 155, GBDO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (Hinweis auf VwGH 13.10.1994,
92/09/0376), weil der Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 24. August 2022 in deren Kompetenzüberschreitung unrechtmäßig erfolgt sei. Die Anklageschrift gegen den Revisionswerber sei nämlich mit E-Mail vom 19. Mai 2022 durch einen nicht Anzeigeberechtigten an die belangte Behörde übermittelt worden, welche diese ausschließlich als Gegenstand in den Einleitungsbeschluss aufgenommen habe. Diese Fehlleistung sei in jeder weiteren Phase des Verfahrens zu berücksichtigen.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Entscheidung im gegen den Disziplinarbeschuldigten erfolgten Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zusätzlich ein von der Disziplinaranzeige nicht erfasster Tatvorwurf und damit ein anderer „Deliktstypus“ aufgenommen wurde (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Entscheidung im gegen den Disziplinarbeschuldigten erfolgten Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zusätzlich ein von der Disziplinaranzeige nicht erfasster Tatvorwurf und damit ein anderer „Deliktstypus“ aufgenommen wurde vergleiche , dazu auch VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). 7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.6.2022, Ro 2020/09/0008, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche , zum Ganzen VwGH 10.6.2022, Ro 2020/09/0008, mwN). 8
Der Revisionswerber stützt sich in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision alleine auf die behauptete Übermittlung der Anklageschrift an die belangte Behörde durch einen nicht zur Anzeige Berechtigten, lässt dabei jedoch gänzlich unberücksichtigt, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde C nach dem festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Erkenntnisses bereits am 18. Dezember 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber an die belangte Behörde erstattete. Dass dem Revisionswerber im Einleitungsbeschluss ein von dieser Disziplinaranzeige abweichender Tatvorwurf zur Last gelegt und der Umfang der Disziplinaranzeige überschritten wurde, wird weder in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, noch ist es aus der Aktenlage ersichtlich. Eine Abweichung von der in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird somit schon aus diesem Grund nicht dargelegt.
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Wenn der Revisionswerber überdies Verfahrensmängel - Ermittlungs-, Begründungs- sowie Feststellungsmängel und einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht - als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und dass (in Bezug auf die Verletzung der Manuduktionspflicht) konkret ausgeführt wird, welches Vorbringen der Revisionswerber bei Anleitung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erstattet hätte (vgl. etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/09/0031; zur Manuduktionspflicht etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/04/0245, jeweils mwN). Ein solches Vorbringen ist der Revision nicht zu entnehmen.Wenn der Revisionswerber überdies Verfahrensmängel - Ermittlungs-, Begründungs- sowie Feststellungsmängel und einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht - als Zulässigkeitsgrund ins Treffen führt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und dass (in Bezug auf die Verletzung der Manuduktionspflicht) konkret ausgeführt wird, welches Vorbringen der Revisionswerber bei Anleitung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erstattet hätte vergleiche , etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/09/0031; zur Manuduktionspflicht etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/04/0245, jeweils mwN). Ein solches Vorbringen ist der Revision nicht zu entnehmen. 10
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass die Anklageschrift mit E-Mail vom 19. Mai 2022 durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde C an die Vorsitzende der belangten Behörde übermittelt worden sei. Diese aktenwidrig vorgenommene Sachverhaltsfeststellung sei von maßgeblicher Relevanz, weil der Einleitungsbeschluss vom 4. August 2022 tatsächlich in Kompetenzüberschreitung der belangten Behörde erfolgt sei, zumal diese durch einen nicht zur Anzeige Berechtigten übermittelt worden sei.
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Mit diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber erneut die am 18. Dezember 2020 an die belangte Behörde übermittelte Disziplinaranzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C gänzlich außer Acht. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Rn. 9) vermag der Revisionswerber daher keine Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels darzustellen (vgl. zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit VwGH 9.4.2026, Ra 2024/02/0076, mwN).Mit diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber erneut die am 18. Dezember 2020 an die belangte Behörde übermittelte Disziplinaranzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C gänzlich außer Acht. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zur behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Rn. 9) vermag der Revisionswerber daher keine Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels darzustellen vergleiche , zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit VwGH 9.4.2026, Ra 2024/02/0076, mwN). 12
Wenn der Revisionswerber letztlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend macht und das Vorliegen einer subjektiven Vorwerfbarkeit der Tat bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen. Weder wird darin eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Demnach fehlt diesem Vorbringen schon eine dem Gesetz entsprechende gesonderte Darstellung der Gründe für dessen Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.3.2026, Ra 2026/09/0021, mwN).Wenn der Revisionswerber letztlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend macht und das Vorliegen einer subjektiven Vorwerfbarkeit der Tat bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen. Weder wird darin eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Demnach fehlt diesem Vorbringen schon eine dem Gesetz entsprechende gesonderte Darstellung der Gründe für dessen Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 12.3.2026, Ra 2026/09/0021, mwN). 13
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2026