Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0047

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010047.L01

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010047_20250312L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0047

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0196 B 11. Oktober 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers muss nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010047.L03

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010047_20250312L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0047

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0331 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um ein die in Paragraph 10

Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 genannten öffentlichen Interessen besonders

gefährdendes Fehlverhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010047.L04

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010047_20250312L03

Rechtssatz für Ra 2025/01/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0047

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Ein einer positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehendes Fehlverhalten kann durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen nicht ausgeglichen werden vergleiche VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, Rn. 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010047.L02

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010047_20250312L04

Entscheidungstext Ra 2025/01/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0047

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Teritza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R H in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen das am 13. November 2024 mündlich verkündete und am 27. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/080/7462/2024-25, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst nachstehende wesentliche Feststellungen:
3
Am 10. August 2020 habe der am 22. Mai 2005 geborene und seit Februar 2016 im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber im Zuge eines Streites einen näher genannten Bekannten durch Schläge am Körper verletzt. Der Beteiligte habe Prellungen am Kopf, am Daumen, Abschürfungen und Verletzungen an der Lippe und der Augenbraue erlitten. Bei der förmlichen Beschuldigtenvernehmung habe der Revisionswerber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Wien (Staatsanwaltschaft) habe von einer weiteren Verfolgung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) abgesehen. Das Strafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB) (vorsätzliche Körperverletzung) sei am 11. September 2020 eingestellt worden.
4
Die Staatsanwaltschaft sei von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) in Bezug auf den Besitz von 2,7 g Cannabis am 7. November 2021 (Tatzeitpunkt) gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG endgültig zurückgetreten.
5
Ebenso sei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Bezug auf den Besitz von 5,1 g Cannabis am 8. März 2023 (Tatzeitpunkt) gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten.
6
Schließlich sei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Bezug auf den Besitz von 2,5 g Cannabis am 25. Mai 2023 (Tatzeitpunkt) am 2. Juni 2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig und am 2. Juli 2024 endgültig zurückgetreten.
7
Der Revisionswerber habe dazu jeweils angegeben, das Cannabis für den persönlichen Gebrauch zu besitzen und nicht süchtig zu sein. 2023 habe der Revisionswerber gegenüber den Polizeibeamten angegeben, seit 2018 ein- bis zweimal wöchentlich Cannabis zu konsumieren. Laut eigenen Angaben konsumiere der Revisionswerber seit Anfang 2024 keine Suchtmittel mehr und sei negativ getestet worden.
8
Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht fallbezogen das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG dahin, dass angesichts des vergleichsweise relativ kurzen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet, der Art und Häufigkeit der seit seiner Strafmündigkeit begangenen Handlungen, insbesondere der Körperverletzung und des in kurzer Abfolge dreimaligen strafbaren Umgang mit unerlaubten Suchtmitteln, die trotz formaler Einstellung maßgebliche Vormerkungen iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darstellten, und der seither verstrichenen kurzen Zeit derzeit noch kein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum gegeben sei.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob „bei einer verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Unbescholtenheit, aus angeblicher Gefährdung oder angeblicher negativen Zukunftsprognose, die Staatsbürgerschaft nicht erteilt werden dürfe“.
13
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.
14
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 10, mwN).
15
Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).
16
Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 11, mwN).
17
Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
18
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (etwa nach einer Diversion, oder wie vorliegend gemäß Paragraph 6, Absatz eins, JGG oder Paragraph 35, bzw. Paragraph 38, SMG) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 42 und 44, mwN; sowie zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 35, SMG VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230, mwN).
19
Im Übrigen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten vergleiche , etwa VwGH 30.1.2023, Ra 2022/01/0339, Rn. 14, mwN).
20
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf die wirtschaftliche und soziale Integration des Revisionswerbers verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein einer positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen nicht ausgeglichen werden kann vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, Rn. 12).
21
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010047.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2025010047_20250312L00