1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst nachstehende wesentliche Feststellungen:
3
Am 10. August 2020 habe der am 22. Mai 2005 geborene und seit Februar 2016 im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber im Zuge eines Streites einen näher genannten Bekannten durch Schläge am Körper verletzt. Der Beteiligte habe Prellungen am Kopf, am Daumen, Abschürfungen und Verletzungen an der Lippe und der Augenbraue erlitten. Bei der förmlichen Beschuldigtenvernehmung habe der Revisionswerber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Wien (Staatsanwaltschaft) habe von einer weiteren Verfolgung gemäß § 6 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) abgesehen. Das Strafverfahren gegen den Revisionswerber wegen § 83 Strafgesetzbuch (StGB) (vorsätzliche Körperverletzung) sei am 11. September 2020 eingestellt worden.Am 10. August 2020 habe der am 22. Mai 2005 geborene und seit Februar 2016 im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber im Zuge eines Streites einen näher genannten Bekannten durch Schläge am Körper verletzt. Der Beteiligte habe Prellungen am Kopf, am Daumen, Abschürfungen und Verletzungen an der Lippe und der Augenbraue erlitten. Bei der förmlichen Beschuldigtenvernehmung habe der Revisionswerber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Wien (Staatsanwaltschaft) habe von einer weiteren Verfolgung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) abgesehen. Das Strafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB) (vorsätzliche Körperverletzung) sei am 11. September 2020 eingestellt worden.
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Die Staatsanwaltschaft sei von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) in Bezug auf den Besitz von 2,7 g Cannabis am 7. November 2021 (Tatzeitpunkt) gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig zurückgetreten.Die Staatsanwaltschaft sei von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) in Bezug auf den Besitz von 2,7 g Cannabis am 7. November 2021 (Tatzeitpunkt) gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG endgültig zurückgetreten.
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Ebenso sei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG in Bezug auf den Besitz von 5,1 g Cannabis am 8. März 2023 (Tatzeitpunkt) gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten.Ebenso sei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Bezug auf den Besitz von 5,1 g Cannabis am 8. März 2023 (Tatzeitpunkt) gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten.
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Schließlich sei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG in Bezug auf den Besitz von 2,5 g Cannabis am 25. Mai 2023 (Tatzeitpunkt) am 2. Juni 2023 gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig und am 2. Juli 2024 endgültig zurückgetreten.Schließlich sei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftat des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Bezug auf den Besitz von 2,5 g Cannabis am 25. Mai 2023 (Tatzeitpunkt) am 2. Juni 2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig und am 2. Juli 2024 endgültig zurückgetreten.
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Der Revisionswerber habe dazu jeweils angegeben, das Cannabis für den persönlichen Gebrauch zu besitzen und nicht süchtig zu sein. 2023 habe der Revisionswerber gegenüber den Polizeibeamten angegeben, seit 2018 ein- bis zweimal wöchentlich Cannabis zu konsumieren. Laut eigenen Angaben konsumiere der Revisionswerber seit Anfang 2024 keine Suchtmittel mehr und sei negativ getestet worden.
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Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht fallbezogen das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG dahin, dass angesichts des vergleichsweise relativ kurzen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet, der Art und Häufigkeit der seit seiner Strafmündigkeit begangenen Handlungen, insbesondere der Körperverletzung und des in kurzer Abfolge dreimaligen strafbaren Umgang mit unerlaubten Suchtmitteln, die trotz formaler Einstellung maßgebliche Vormerkungen iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstellten, und der seither verstrichenen kurzen Zeit derzeit noch kein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum gegeben sei.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht fallbezogen das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG dahin, dass angesichts des vergleichsweise relativ kurzen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet, der Art und Häufigkeit der seit seiner Strafmündigkeit begangenen Handlungen, insbesondere der Körperverletzung und des in kurzer Abfolge dreimaligen strafbaren Umgang mit unerlaubten Suchtmitteln, die trotz formaler Einstellung maßgebliche Vormerkungen iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darstellten, und der seither verstrichenen kurzen Zeit derzeit noch kein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum gegeben sei.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob „bei einer verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Unbescholtenheit, aus angeblicher Gefährdung oder angeblicher negativen Zukunftsprognose, die Staatsbürgerschaft nicht erteilt werden dürfe“.
13
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.
14
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 10, mwN).Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 10, mwN).
15
Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN). 16
Bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. wiederum VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 11, mwN).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 11, mwN).
17
Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
18
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (etwa nach einer Diversion, oder wie vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 JGG oder § 35 bzw. § 38 SMG) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 42 und 44, mwN; sowie zur Verfahrenseinstellung nach § 35 SMG VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230, mwN).Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (etwa nach einer Diversion, oder wie vorliegend gemäß Paragraph 6, Absatz eins, JGG oder Paragraph 35, bzw. Paragraph 38, SMG) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 42 und 44, mwN; sowie zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 35, SMG VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230, mwN). 19
Im Übrigen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. etwa VwGH 30.1.2023, Ra 2022/01/0339, Rn. 14, mwN).Im Übrigen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten vergleiche , etwa VwGH 30.1.2023, Ra 2022/01/0339, Rn. 14, mwN). 20
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf die wirtschaftliche und soziale Integration des Revisionswerbers verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein einer positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen nicht ausgeglichen werden kann (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, Rn. 12).Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf die wirtschaftliche und soziale Integration des Revisionswerbers verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein einer positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen nicht ausgeglichen werden kann vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, Rn. 12). 21
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2025