Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/10/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0056

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0058 E 2. August 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung vor dem VwG ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (Hinweis E vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100056.L02

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024100056_20260311L01

Entscheidungstext Ra 2024/10/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0056

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Dr. C R, vertreten durch Mag. Christian Ebmer, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2024, Zl. LVwG-351507/5/KLi, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2023 wies die belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers vom 21. August 2023 auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ab, weil der Revisionswerber nicht die (sachliche) Voraussetzung der „dauernden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ (Hinweis u.a. auf Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG) für die Leistung von Sozialhilfe erfülle.
2
Zur Begründung führte die belangte Behörde (unter anderem) aus, nach dem Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Begutachtung im Jänner 2023 sei der Revisionswerber arbeitsfähig und für leichte und leicht- bis mittelschwere Arbeit einsetzbar. Er habe „in seinem bisherigen Leben bis zum Jahr 2023“ nur ein einziges Mal eine pensionsversicherungsrelevante Arbeitstätigkeit aufgenommen, und zwar im Jahr 1999 für drei Monate bei einem näher genannten Unternehmen.
3
Vom 8. Oktober 2022 bis zum 1. Juli 2023 habe der Revisionswerber den WIFI-Kurs „Lehrgang Fremdenführer“ besucht, wobei ihm jedoch noch die „drei notwendigen Modulprüfungen [...] für die Legitimation, tatsächlich als Fremdenführer tätig werden zu können“, fehlten; den Antritt zu diesen Prüfungen habe der Revisionswerber verweigert und damit „die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit vereitelt, jedenfalls aber ganz bewusst und vorsätzlich zeitlich verzögert“.
4
In einem den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. November 2023 sei ausgesprochen worden, dass dem Revisionswerber auch Arbeitstätigkeiten zumutbar seien, die von dessen beruflicher Ausbildung abwichen; das bedeute, dass der Revisionswerber sich auch auf Arbeitsstellen zu bewerben und diese anzunehmen habe, die ausschließlich Hilfstätigkeiten verlangten.
5
„In diesem Sinne“ habe der Revisionswerber der belangten Behörde am 22. November 2023 eine Bewerbung bei der Kunstuniversität Linz für eine Referentenstelle am Institut für Kunst und Bildung vorgelegt, welcher lediglich ein Lebenslauf angeschlossen gewesen sei, dies obwohl in der Stellenausschreibung (unter anderem) explizit „Motivationsschreiben, Zeugnisse und Referenzen“ verlangt worden seien; der Revisionswerber habe in seiner Bewerbung „mit keinem Wort angeführt, was ihn für diese Stelle qualifizieren und motivieren sollte“.
6
Die belangte Behörde komme „hinsichtlich des Gesamtverhaltens des [Revisionswerbers] insgesamt“ zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Bewerbung um „keine adäquate Bewerbung“ gehandelt habe.
7
Ihre rechtliche Folgerung, dass der Revisionswerber seiner Bemühungspflicht im Sinn des Oö. SOHAG nicht nachkomme („mangelnde Bemühung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“; vergleiche , auch Paragraph 19, Absatz 4, Oö. SOHAG), stützte die belangte Behörde maßgeblich darauf, dass der Revisionswerber „in Wahrheit [...] reine Pro-Forma-Bewerbungen“ vornehme, die „von keinem wahrhaften Bemühen zur tatsächlichen Erlangung einer Arbeitstätigkeit getragen“ würden.
8
1.2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber (unter anderem) vor, im Zuge seiner Bewerbung bei der Kunstuniversität Linz sei es zu einem Telefonat mit Frau K., der Leiterin der Personalabteilung, gekommen, die dem Revisionswerber mitgeteilt habe, es sei kein Problem, wenn das Motivationsschreiben fehle, weil fehlende Unterlagen im Bewerbungsprozess einfach nachgefordert würden.
9
Hinsichtlich der Ausbildung zum Fremdenführer brachte der Revisionswerber (unter anderem) vor, er habe diese Ausbildung bereits Anfang Juli 2023 „positiv mit einer 4-stündigen schriftlichen Abschlussprüfung“ abgeschlossen; „mit diesem Abschluss“ könnte er „beispielsweise in einem Reisebüro arbeiten“.
10
Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Vernehmung (unter anderem) von Frau K. als Zeugin.
11
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. März 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers ab, ohne die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
12
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (unter anderem) zugrunde, der Revisionswerber habe sich bei der Kunstuniversität Linz - wie auch bei anderen Bewerbungen um „verschiedene Stellen im Kunst- und Kulturbereich“ - beworben, ohne ein auf die konkrete Stellenausschreibung bezogenes Motivationsschreiben vorzulegen. In einem vom Revisionswerber dazu vorgelegten Schreiben der Kunstuniversität Linz aus Dezember 2023 werde „eine Kommunikation zu einem fehlenden Motivationsschreiben nicht geführt“.
13
Zum WIFI-Kurs „Lehrgang Fremdenführer“ stellte das Verwaltungsgericht (wie zuvor die belangte Behörde) fest, der Revisionswerber habe diesen Lehrgang nicht abgeschlossen, zumal dafür drei „Modulprüfungen“ fehlten, „was der [Revisionswerber] selbst zugesteht“.
14
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht (wie zuvor die belangte Behörde) im Kern davon aus, dass der Revisionswerber der ihn treffenden Bemühungspflicht, „selbst zur Überwindung seiner Notlage entsprechend beizutragen“ vergleiche , etwa Paragraph 6, Absatz 4, Oö. SOHAG), nicht nachgekommen sei, weshalb der bekämpfte Bescheid „schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden“ könne; das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung (näher begründet) auch auf Paragraph 19, Absatz 4, Oö. SOHAG.
15
Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:

„Nachdem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Vorbringen des [Revisionswerbers] seiner Entscheidung zugrunde legt und da in der Beschwerde ansonsten nur Rechtsfragen zur Bemühungspflicht hinsichtlich des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft aufgeworfen werden sowie bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.“

16
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, „jedenfalls aber“ die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem - gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

18
2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes - Oö. SOHAG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2022,, von Interesse:

§ 3

Allgemeine Grundsätze

[...]

(5) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft sowie gegebenenfalls der Integration der bezugsberechtigten Person abhängig zu machen, soweit dieses Landesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.

[...]

Paragraph 6

Sachliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des Paragraph 5,

1.
von einer sozialen Notlage (Absatz 2,) betroffen ist und
2.
bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Absatz 4,).

[...]

(4) Die Leistung der Sozialhilfe setzt die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration - insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb - beizutragen. [...]

(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, gelten insbesondere

[...]

2.
der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des Paragraph 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration;

[...]

Paragraph 12

Einsatz der eigenen Arbeitskraft

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zu Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. [...]

[...]

Paragraph 19

Sanktionssystem

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind,

1.
sofern keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, besteht oder

[...]

stufenweise wie folgt zu kürzen:

[...]

(4) Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Absatz eins, hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert.“

19
3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von (näher genannter) hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK abgewichen; sozialhilferechtliche Ansprüche fielen unter den Begriff der „civil rights“ des Artikel 6, EMRK, vorliegend sei der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, sodass von der mündlichen Verhandlung nicht hätte Abstand genommen werden dürfen.
20
4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig; sie erweist sich auch als begründet.
21
4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
22
Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten hat, hatte der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung dabei die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung nach dem VwGVG insbesondere dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Nach der Judikatur des EGMR kann zudem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Demnach kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des VwGVG etwa in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden. Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0110, mwN, oder 30.1.2025, Ra 2024/10/0057).
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Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte im Sinn von Artikel 6, EMRK vergleiche , etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/10/0077, oder wiederum Ra 2024/10/0057, jeweils mwN).
24
4.2. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde - in Erwiderung der Feststellungen der belangten Behörde - ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen vergleiche , oben Rz 8 und 9) erstattet, sodass das Verwaltungsgericht nicht von einem bereits geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgehen konnte.
25
Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das Verwaltungsgericht - wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt vergleiche , oben Rz 15) - insoweit das Vorbringen des Revisionswerbers „seiner Entscheidung zugrunde gelegt“ hätte; vielmehr wurde jenes Vorbringen begründungslos übergangen.
26
Für das Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG fehlt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung. Dass die Voraussetzungen iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedenfalls gegeben gewesen wären, ist fallbezogen nicht ersichtlich, hat doch das Verwaltungsgericht die Versagung der Gewährung von Sozialhilfe an den Revisionswerber im Grunde der Paragraphen 6, Absatz 4 und 19 Absatz 4, Oö. SOHAG (auch) auf die Vorgangsweise des Revisionswerbers bei seiner Bewerbung bei der Kunstuniversität Linz und dessen Verhalten beim Besuch des WIFI-Kurses „Lehrgang Fremdenführer“ gestützt.
27
Zur Darlegung der konkreten Relevanz des darin gelegenen Verfahrensmangels war der Revisionswerber - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - im vorliegenden Verfahren im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK nicht verhalten.
28
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
29
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
30
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100056.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2024100056_20260311L00