Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgehalten hat vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwN), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. römisch zwei (1990) S. 296). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L03

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010318_20250519L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L04

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010318_20250519L02

Rechtssatz für Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0356 E 10. Februar 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985 die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss bzw. dass diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann vergleiche VwGH 16.2.2012, 2010/01/0035-0036, sowie VwGH 15.3.2012, 2010/01/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L01

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010318_20250519L03

Rechtssatz für Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG wird nicht dadurch beseitigt, dass der Betroffene über die Rechtsfolge des damit bewirkten Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft irrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L02

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010318_20250519L04

Entscheidungstext Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das am 23. Mai 2024 mündlich verkündete und mit 17. Juli 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/005/1897/2024-17, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: mj. D B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Wien hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Wiener Landesregierung (im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) stellte mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 gemäß Paragraphen 39 und 42 Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Mitbeteiligte die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. mit Wirkung vom 18. Mai 2022 verloren hat und nicht österreichischer Staatsbürger ist.
2
Dagegen erhob der Mitbeteiligte, vertreten durch seinen Vater, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde Folge gegeben und gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG festgestellt, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, StbG mit dem Zeitpunkt seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei am 14. April 2022 in Genf (Schweiz) als ehelicher Sohn der portugiesischen Staatsangehörigen A C B und des österreichischen Staatsbürgers des M B, geboren worden. Der Vater und die Mutter des Mitbeteiligten hätten am 18. Mai 2022 im Wege des portugiesischen Generalkonsulats in Genf die Geburt des Mitbeteiligten im portugiesischen Zivilregister eintragen lassen; der entsprechende Antrag sei von einem Mitarbeiter des Generalkonsulats anhand der von den Eltern vorgelegten Unterlagen elektronisch erfasst worden. Die Eintragung der Geburt des Mitbeteiligten sei noch am selben Tag erfolgt und eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Den Eltern sei nicht bekannt gewesen, dass dem Mitbeteiligten mit der Registrierung der Geburt - gemäß näher festgestellter Bestimmungen des portugiesischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 37/81 - auch die portugiesische Staatsangehörigkeit zuerkannt werde. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass er aufgrund der Abstammung von seiner portugiesischen Mutter die portugiesische Staatsangehörigkeit bereits mit dem Zeitpunkt seiner Geburt erworben habe; sie hätten keine Erklärung abgegeben, dass der Mitbeteiligte Portugiese sein solle.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe als ehelicher Sohn eines österreichischen Staatsbürgers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, StbG mit dem Zeitpunkt seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.
6
Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, müsse sich gemäß Paragraph 27, Absatz 2, StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen bzw. könne diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken.
7
Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung bewirke nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt sei, dass damit der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit verbunden sei. Ebenso wenig trete der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsangehörigkeit ohne „Erwerbswillen“ infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlange.
8
Der gegenständlich relevante Artikel eins, Absatz eins, Litera c, des portugiesischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit sehe zwei Möglichkeiten der Zuerkennung der originären portugiesischen Staatsangehörigkeit an im Ausland geborene Kinder einer portugiesischen Mutter vor: Zum einen könne die Zuerkennung durch Erklärung des Kindes, Portugiese sein zu wollen, erfolgen, zum Anderen durch die Eintragung der Geburt des Kindes in das portugiesische Personenstandregister. Nach Artikel 11, leg. cit. wirke die Zuerkennung der portugiesischen Staatsangehörigkeit von der Geburt an.
9
Die Eltern des Mitbeteiligten hätten keine Erklärung abgegeben, dass der Mitbeteiligte Portugiese sein solle. Sie hätten allerdings die Geburt des Mitbeteiligten im portugiesischen Personenstandsregister eintragen lassen, was nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, des portugiesischen Zivilregistergesetzbuches für die Mutter auch verpflichtend gewesen sei.
10
Dadurch sei dem in der Schweiz geborenen Mitbeteiligten nach Artikel eins, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 11, des portugiesischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 37/81 die originäre portugiesische Staatsangehörigkeit kraft Abstammung von seiner Mutter zuerkannt worden.
11
Vor diesem Hintergrund könne zum Einen nicht von einem „Erwerb“ der portugiesischen Staatsangehörigkeit gesprochen werden (weil demnach einem Kind portugiesischer Abstammung die originäre portugiesische Staatsangehörigkeit ex lege zuerkannt werde); zum Anderen sei die Erklärung der Eltern des Mitbeteiligten auf ein anderes Ziel, nämlich auf die (für die Mutter verpflichtende) zivile Registrierung der Geburt des Mitbeteiligten gerichtet gewesen; das Mitwirken der Eltern des Mitbeteiligten an der Registrierung stelle keine positive Erklärung, die auf den Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit durch den Mitbeteiligten abzielte, dar. Diese Erklärung habe sohin nicht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StbG bewirken können, selbst wenn den Eltern bekannt gewesen wäre, dass damit die Zuerkennung der originären portugiesischen Staatsangehörigkeit verbunden sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
13
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Aufwandersatz.
14
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Die Revision bringt zur Zulässigkeit ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Eintritt des Verlusts der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StbG vor.
18
Die Revision ist nicht zulässig.
19
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft.

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte.

Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, StbG Damit hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Paragraph 27, Absatz 2, StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss bzw. dass diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann.

Demnach setzt der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung voraus vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, mwN).

21
Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (z.B. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist.

Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne „Erwerbswillen“ infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche , dazu etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0040, mwN).

22
Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis beantragten die Eltern des Mitbeteiligten am 18. Mai 2022 beim portugiesischen Generalkonsulat auf der Grundlage des portugiesischen Zivilregistergesetzbuches die Eintragung der Geburt des Mitbeteiligten im portugiesischen Zivilregister (woraufhin die Eintragung der Geburt des Mitbeteiligten und die Ausstellung einer Geburtsurkunde erfolgten). Die Eintragung der Geburt hatte gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 11, des portugiesischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit die „Zuerkennung“ der portugiesischen Staatsangehörigkeit an den Mitbeteiligten vom Zeitpunkt seiner Geburt an zur Folge.
23
Die von den Eltern beim portugiesischen Generalkonsulat abgegebene Willenserklärung war demnach nicht auf den Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten sondern primär auf ein anderes Ziel, nämlich die nach der festgestellten (portugiesischen) Rechtslage verpflichtende Eintragung der Geburt ihres Kindes, gerichtet; insbesondere gaben die Eltern keine Erklärung im Sinne des portugiesischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit, dass der Mitbeteiligte Portugiese sein solle, ab.
24
Die „Zuerkennung“ der portugiesischen Staatsangehörigkeit (von Geburt an) an den Mitbeteiligten war demnach lediglich die ex lege eintretende Folge des Eintrags seiner Geburt.
25
Daher bewirkte die Abgabe der genannten Willenserklärung der Eltern beim portugiesischen Generalkonsulat gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StbG nicht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, weil diese Erklärung (primär) auf ein anderes Ziel, nämlich die verpflichtende Registrierung der Geburt des Mitbeteiligten gerichtet war.
26
Nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unerheblich, ob den Eltern allenfalls bekannt war, dass mit der Registrierung der Geburt der Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes verbunden war.
27
Entgegen den Ausführungen in der Revision liegt schließlich auch kein Fall der oberwähnten Rechtsprechung eines (unbeachtlichen) Irrtums über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit - dh. dass der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintritt, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die Staatsbürgerschaft beibehalten wollte - vor vergleiche , dazu auch das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, mwN).
28
Diese Rechtsprechung bringt nämlich lediglich zum Ausdruck, dass die Rechtswirksamkeit einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht dadurch beseitigt wird, dass der Betroffene über die Rechtsfolge des damit bewirkten Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft irrt.
29
Eine auf den Erwerb der fremden (portugiesischen) Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung der Eltern der Mitbeteiligten liegt im Revisionsfall aber - wie erwähnt - nicht vor, weshalb diese Rechtsprechung hier nicht zum Tragen kommt.
30
Indem das Verwaltungsgericht daher im vorliegenden Fall angenommen hat, dass der Mitbeteiligte die (im Zeitpunkt seiner Geburt durch Abstammung von seinem Vater erworbene) österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StbG verloren hat, ist es nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
31
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
32
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
33
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L00

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2024010318_20250519L00