1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2023, mit dem gemäß § 30 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) festgestellt worden war, dass die Ausführung des am 15. März 2023 bei der belangten Behörde angezeigten Bauvorhabens gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 einer Baubewilligung bedürfe, als unbegründet abgewiesen. Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2023, mit dem gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) festgestellt worden war, dass die Ausführung des am 15. März 2023 bei der belangten Behörde angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TBO 2022 einer Baubewilligung bedürfe, als unbegründet abgewiesen. Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - basierend auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten hochbautechnischen Amtssachverständigengutachten - aus, die geplante Anlage („Einfriedung“) schließe an die Nordseite des in den in Richtung Norden ansteigenden Hang einbindenden Flachdachs des bestehenden Gebäudes an und befinde sich in einem Abstand von ca. 3,30 Metern zur (nächstgelegenen) Nordgrenze des Grundstücks; zur östlichen und westlichen Bauplatzgrenze sei ein Abstand von jeweils rund fünf Metern gegeben. Die geplante Anlage bestehe aus einem Betonstreifenfundament mit aufgesetzter Stahlkonstruktion (Stahlprofile mit Querträgern), auf welcher zumindest sechs Sonnenkollektoren mit einer Fläche von gut 15 m² montiert seien. Die Höhe der Anlage betrage zwei Meter (gemessen vom fertigen Gelände, ohne Fundament), deren Länge 14 Meter.
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Die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Anlage erfordere, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, bautechnische Kenntnisse. Die Anlage müsse den anfallenden Windlasten standhalten und mit dem Erdboden sturm- und kippsicher verbunden sein.
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Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, aus den getroffenen Feststellungen sei eindeutig ersichtlich, dass die gegenständliche bauliche Anlage aufgrund ihrer Situierung weder geeignet sei, das Grundstück schützend zu umgeben, noch dessen privat zu nutzenden Bereich abzuschirmen. Es sei daher festzuhalten, dass es sich um keine Einfriedung (im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. b TBO 2022) handle.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, aus den getroffenen Feststellungen sei eindeutig ersichtlich, dass die gegenständliche bauliche Anlage aufgrund ihrer Situierung weder geeignet sei, das Grundstück schützend zu umgeben, noch dessen privat zu nutzenden Bereich abzuschirmen. Es sei daher festzuhalten, dass es sich um keine Einfriedung (im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2022) handle.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufgabe einer Einfriedung, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann (vgl. zur TBO 2001 VwGH 27.01.2011, 2009/06/0008, mwN). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl. etwa zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 VwGH 5.11.2015, 2013/06/0063, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufgabe einer Einfriedung, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann vergleiche , zur TBO 2001 VwGH 27.01.2011, 2009/06/0008, mwN). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt vergleiche , etwa zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 VwGH 5.11.2015, 2013/06/0063, mwN). 9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängeln, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. zu den Kriterien der Relevanzdarstellung etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213, mwN). Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens, denen der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentritt, wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargelegt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängeln, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , zu den Kriterien der Relevanzdarstellung etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0213, mwN). Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens, denen der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentritt, wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargelegt. 10
Im Übrigen stellen die unter Punkt 2 lit. a der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Ausführungen inhaltlich Revisionsgründe dar. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2021/01/0038, mwN).Im Übrigen stellen die unter Punkt 2 Litera a, der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Ausführungen inhaltlich Revisionsgründe dar. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche , etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2021/01/0038, mwN).
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Die Revision zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht weiche von näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, „indem es eine Einfriedung als Absturzsicherung behandelt“, nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die nach der eingangs genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidenden Determinanten zum Vorliegen einer Einfriedung nicht korrekt angewendet hätte und somit von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre.
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Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung letztlich vorbringt, es existiere keine höchstgerichtliche Judikatur, ob bei der Errichtung einer „derartigen Anlage (Zaun mit einer Höhe von zwei Metern)“ bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, weicht er vom festgestellten Sachverhalt des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung der gegenständlichen Anlage ab und zeigt darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung letztlich vorbringt, es existiere keine höchstgerichtliche Judikatur, ob bei der Errichtung einer „derartigen Anlage (Zaun mit einer Höhe von zwei Metern)“ bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, weicht er vom festgestellten Sachverhalt des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung der gegenständlichen Anlage ab und zeigt darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 2 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 2 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2023