Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0013

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0047 E 2. Juni 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080013.J01

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080013_20260423J01

Rechtssatz für Ro 2022/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0013

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
62011CJ0443 Jeltes VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0047 E 2. Juni 2016 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0443 Jeltes VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080013.J02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080013_20260423J02

Rechtssatz für Ro 2022/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0013

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art11
61976CJ0076 Di Paolo VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0047 E 2. Juni 2016 RS 10

Stammrechtssatz

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom 17. Februar 1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61976CJ0076 Di Paolo VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080013.J03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080013_20260423J03

Rechtssatz für Ro 2022/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0013

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
61976CJ0076 Di Paolo VORAB
61989CJ0216 Reibold VORAB
62002CJ0372 Adanez-Vega VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0056 E 28. Jänner 2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie vergleiche das Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 (2013)). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche die Urteile des EuGH vom 13. November 1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11. November 2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61976CJ0076 Di Paolo VORAB
EuGH 61989CJ0216 Reibold VORAB
EuGH 62002CJ0372 Adanez-Vega VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080013.J04

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080013_20260423J04

Rechtssatz für Ro 2022/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0013

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/08/0110 B 10. Februar 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Fallen der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Arbeitslosen zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung nicht auseinander, kommt der in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehene Statutenwechsel von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.8.2025, Ra 2024/08/0088, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080013.J05

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080013_20260423J05

Entscheidungstext Ro 2022/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0013

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art11
61976CJ0076 Di Paolo VORAB
61989CJ0216 Reibold VORAB
62002CJ0372 Adanez-Vega VORAB
62011CJ0443 Jeltes VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. Dr. S K, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022, W238 2251760-2/11E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Redergasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Am 8. August 2021 beantragte der Revisionswerber die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 1. September 2021.
2
Mit Anbringen vom 21. Oktober 2021 beantragte der Revisionswerber einen „Bescheid über den Leistungsanspruch“.
3
Mit Bescheid vom 10. November 2021 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (AMS) fest, dass dem Revisionswerber „gemäß Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz eins bis 5 AlVG in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Arbeitslosengeld ab 01.09.2021 im Ausmaß von täglich € 10,13“ gebühre.
4
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die in Österreich erworbene Beitragsgrundlage bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt worden sei.
5
Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit näherer Begründung ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7
Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses habe der Revisionswerber, ein österreichischer Staatsbürger, vom 1. September 2018 bis 2. Juni 2021 „in Ungarn gelebt“, sei dort von 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 im Rahmen einer universitären Lektorstätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe im Zuge dieser Beschäftigung ein monatliches Einkommen in Höhe von umgerechnet € 626,31 erzielt. Er habe sich „während der in Ungarn ausgeübten Beschäftigung gelegentlich in Österreich aufgehalten“ und sei „nach Ende des Lektoratsprogramms“ wieder „nach Österreich zurück“ gekehrt. Von 15. Juni 2021 bis 30. Juli 2021 habe er auch (somit zusätzlich zu seiner danach noch bis 31. August 2021 dauernden Beschäftigung in Ungarn) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als freier Dienstnehmer „beim Institut“ in Österreich ausgeübt.
8
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sehe für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben, Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates vor. Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung [EG] Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erhalte, unterliege gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der zitierten Verordnung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Die Berechnung der Leistungen sei in Artikel 62, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geregelt. Gemäß Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung habe, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Fall von Grenzgängern, auf die Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung anzuwenden sei, das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten habe, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten.
9
Nach der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 3, AlVG sei für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland (ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AlVG) erfüllt werde, das im Ausland erzielte Entgelt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes maßgeblich.
10
Im Ergebnis bedeute dies, dass bei „(un-)echten Grenzgängern“ die Bemessungsgrundlage und die Bemessung selbst nicht bei einem einzigen Mitgliedstaat „gebündelt“ seien. Der zuständige Wohnsitzstaat sei auf die Bekanntgabe des maßgeblichen Einkommens durch den Staat der letzten Beschäftigung angewiesen. Der letzte Beschäftigungsstaat des Revisionswerbers sei im Hinblick auf seine Beschäftigung vom 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 Ungarn gewesen. Das AMS habe als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das monatliche Bruttoeinkommen des Revisionswerbers aus dessen dortiger Beschäftigung in Höhe von umgerechnet € 626,31 herangezogen, das ergebe abzüglich sozialer Abgaben in Höhe von € 112,59 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,- einen Betrag von € 513,73 netto.
11
Dem Einwand des Revisionswerbers, wonach es geboten sei, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch die in Österreich erworbene Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, sei Folgendes entgegenzuhalten: Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bestimme, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates „ausschließlich“ das Entgelt oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen habe, welches der Antragsteller während der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach seinen Rechtsvorschriften erhalten habe. An „diesem Prinzip“ sei mitunter Kritik geübt worden, mit der Begründung, dass diese Vorschrift für Arbeitslose mit einem „internationalen Versicherungsverlauf“, insbesondere wenn im Ausland ein höheres Einkommen erzielt worden sei, nachteilig sei, worin eine Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit (wegen Schlechterstellung von Arbeitslosen, die in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt waren) erblickt werden könne. Der Verordnungsgeber habe sich diesen kritischen Überlegungen aber nicht angeschlossen und mit seiner Regelung „stattdessen dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gegeben“ (Hinweis auf Fuchs in: Fuchs/Janda [Hrsg], Europäisches Sozialrecht, Artikel 62, Rz 2 bis 4). Diese Grundsätze seien auch bei der Auslegung des - auf den Revisionswerber anwendbaren - Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, relevant. Dass es dabei im Ergebnis - je nach Lage des Einzelfalles - zu einer Beeinträchtigung der Rechte von Wanderarbeitnehmern kommen könne, habe der Unionsgesetzgeber „in zulässiger Weise zugunsten einer Verwaltungsvereinfachung (bzw. einer praktikablen Umsetzung der ihrer Konzeption nach nur vorübergehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit)“ in Kauf genommen.
12
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Verständnis des hier präjudiziellen Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, mit Blick auf das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer“. Da die zu beurteilende Rechtsfrage die Bemessung des Arbeitslosengeldes von Grenzgängern betreffe, für die eine Zuständigkeit Österreichs bestehe, gehe diese „in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus“.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Revisionswerbers. Das AMS erstattete in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der es die Abweisung der Revision beantragte.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
15
Die Revision ist vor dem Hintergrund der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses zulässig und - aus einem der betreffenden Rechtsfrage vorgelagerten Grund - berechtigt. Ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann nämlich nicht beurteilt werden, ob Österreich der für die Gewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuständige Mitgliedstaat ist:
16
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinen Feststellungen davon aus, dass der Revisionswerber vom 1. September 2018 bis 2. Juni 2021 „in Ungarn gelebt“ habe. Er sei dort vom 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 im Rahmen einer universitären Lektorstätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Zuge dieser Beschäftigung habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von 218.531,00 HUF (umgerechnet € 626,31) erzielt.
17
Der Revisionswerber habe sich „während der in Ungarn ausgeübten Beschäftigung gelegentlich in Österreich“ aufgehalten. Er habe (fast) durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich „verfügt“ und sei „nach Ende des Lektoratsprogramms“ wieder nach Österreich zurückgekehrt.
18
Vom 15. Juni 2021 bis 30. Juli 2021 habe der Revisionswerber auch eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als freier Dienstnehmer in Österreich (beim Institut) ausgeübt.
19
Am 8. August 2021 habe der Revisionswerber die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab 1. September 2021 beantragt.
20
Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Revisionswerber während seiner Beschäftigung in Ungarn „nur gelegentlich in Österreich aufgehalten hat“, steht grundsätzlich damit im Einklang, dass das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung als „unechten Grenzgänger“ qualifiziert hat. Als „echter Grenzgänger“ bzw. „Grenzgänger“ im Sinn des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist demgegenüber eine Person anzusehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als „echter Grenzgänger“ bezeichnet).
21
Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger (unechten Grenzgänger), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 10).
22
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 13, mwN).
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 2. Juni 2016 festgehalten, dass es, wenn feststeht, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person im Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, im Fall des Nicht-Grenzgängers darauf ankommt, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe (der „Nicht-Grenzgänger“ bzw. „unechten Grenzgänger“) nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd. Urteils des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs. 76/76, Rn. 17/20 und 21/22, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System die in Punkt 6. (Rn. 17 bis 21) des Erkenntnisses vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, näher dargestellten Kriterien maßgeblich.
24
Woraus sich die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Annahme ergibt, dass der Revisionswerber „nach Ende des Lektoratsprogramms“ wieder nach Österreich „zurückgekehrt“ sei, lässt sich der Beweiswürdigung, aber auch den sonstigen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen. Die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses sind in diesem Punkt im Übrigen nicht widerspruchsfrei. Sie enthalten einerseits die Feststellung, dass der Revisionswerber „fast“ durchgehend, somit auch „während der in Ungarn ausgeübten Beschäftigung“, „über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt“ habe (woraus sich - abgesehen von der grundsätzlichen Unerheblichkeit der Eintragungen im Zentralen Melderegister für die hier vorzunehmende Beurteilung - dazu etwa VwGH 10.2.2026, Ra 2025/08/0110, Rn. 28, mwN - jedenfalls eine Änderung der Umstände gegenüber dem Zeitraum der Beschäftigung in Ungarn nicht erkennen lässt). Darüber hinaus findet sich im angefochtenen Erkenntnis nur die Feststellung, dass der Revisionswerber „bis 2. Juni 2021 in Ungarn gelebt“ habe, wobei aber unklar bleibt, welche tatsächlichen Umstände mit dem Begriff „gelebt“ gemeint sind, zumal an anderer Stelle der Feststellungen - in gewissem Widerspruch zur vorerwähnten Feststellung - auch festgehalten wurde, dass der Revisionsweber „nach Ende des Lektoratsprogramms“ nach Österreich „zurückgekehrt“ sei und er diese Beschäftigung (d.h. die universitäre Lektorstätigkeit) bis 31. August 2021 ausgeübt habe. Näheres zu den faktischen Umständen, anhand derer eine Beurteilung dahin möglich wäre, ob (und wann) der Revisionswerber zurückgekehrt ist (und zwar im Sinn der Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat, die iSd. Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind), findet sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen, die eine Beurteilung in diesem Sinn zuließen, fehlen daher.
25
Ausgehend von den genannten undeutlichen Sachverhaltsfeststellungen ist auch nicht beurteilbar, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zu Recht davon ausgegangen ist, dass Österreich während der Beschäftigung in Ungarn der Wohnmitgliedstaat des Revisionswerbers gewesen ist. Dazu ist zu beachten, dass Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“ definiert. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mit näheren Ausführungen zum Begriff des Wohnortes und weiteren Nachweisen). Fallen aber der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung nicht auseinander, kommt der in Artikel 65, Absatz 2, und 5 der Verordnung (IG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehene Statutenwechsel von vornherein nicht in Betracht vergleiche , VwGH 25.8.2025, Ra 2024/08/0088, mwN).
26
Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dazu, dass die Beschäftigung des Revisionswerbers in Ungarn bis 31. August 2021 gedauert habe. Nach der Beweiswürdigung seien die Feststellungen über die in Ungarn ausgeübte Beschäftigung aus dem „widerspruchsfreien Akteninhalt“ abzuleiten, insbesondere aus den dazu vorliegenden Unterlagen, dem U1-Formular vom 20. September 2021 und den Angaben des Revisionswerbers „im Zuge seiner Stellungnahme vom 14.09.2021 (Klärung der Grenzgängereigenschaft)“. Entgegen dem einleitenden Satz der Beweiswürdigung ist der Akteninhalt - jedenfalls in diesem Punkt - keinesfalls „widerspruchsfrei“: So geht etwa aus der letztgenannten Stellungnahme die Behauptung hervor, dass diese Beschäftigung bis 2. Juni 2021 gedauert habe (und das Universitätssemester mit Ende Mai geendet habe); auch in einem im Akt liegenden Lebenslauf des Revisionswerbers wurde das Ende dieser Tätigkeit mit Mai 2021 bezeichnet. Auch schon im verfahrenseinleitenden Antrag wurde ein früheres Enden dieser Beschäftigung behauptet, indem angegeben wurde, dass die betreffende Tätigkeit von 1. September 2018 bis 30. Juni 2021 gedauert habe. Nun ergibt sich zwar aus einem im Akt liegenden Vertrag, dass das Arbeitsverhältnis bis 31. August 2021 vereinbart worden sei, was aber nicht notwendigerweise für das tatsächliche Enden der Beschäftigung aussagekräftig sein muss. Nur laut dem im Verfahren vorgelegten U1-Formular dauerte die Tätigkeit bis 31. August 2021 vergleiche , dazu, dass die Vorlage eines Dokuments U1 den zuständigen Träger nicht von seiner Ermittlungspflicht entbindet [Arg: „unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger“], Felten in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 54, Rz 2; weiters zum Beweiswert dieser Dokumente Fuchs in Fuchs/Janda [Hrsg], Europäisches Sozialrecht, Artikel 61, Rz 13, unter Anführung von Rechtsprechung des EuGH zur vergleichbaren Bescheinigung nach früherem Recht, wonach dieser kein unwiderleglicher Beweiswert zukommt). Für eine nachvollziehbare Begründung wäre daher eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welchem der genannten Anhaltspunkte aus welchen Gründen der Vorzug gegeben wird.
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Da das Bundesverwaltungsgericht demnach aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Feststellungen unterlassen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
28
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 61976CJ0076 Di Paolo VORAB
EuGH 61989CJ0216 Reibold VORAB
EuGH 62002CJ0372 Adanez-Vega VORAB
EuGH 62011CJ0443 Jeltes VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080013.J00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2022080013_20260423J00