Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0198

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung der Regelungen des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO und des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist entscheidend, ob sich der ursprüngliche Zustand der Baulichkeit verschlechtert hat (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO gegeben) oder ob schon der durch die Bauführung von vornherein bewirkte, nicht verschlechterte Zustand nicht rechtskonform war (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO gegeben). In den Fällen schließlich, in denen eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist, kommt ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO auch dann in Betracht, wenn diese Verschlechterung ihre Wurzel in einer schon ursprünglich nicht normgerechten Bauführung hat vergleiche VwGH 22.4.1958, 2259-2260/56, VwSlg 4644 A, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050198.L01

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050198_20240415L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0198

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0036 E 23. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur (Hinweis E vom 30. April 2013, 2011/05/0128, mwN) ist ein Bau im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorschriftswidrig, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach dieser Gesetzesbestimmung Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige als auch für bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von Bauvorschriften ist unerheblich. Ferner ist bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050198.L02

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050198_20240415L02

Entscheidungstext Ra 2022/05/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0198

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, in der Revisionssache der B Z in Wien, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Juli 2022, VGW-112/078/1799/2020, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Juni 2019 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) aufgetragen, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft das auf dieser Liegenschaft vorschriftswidrig errichtete Gartenhaus im Ausmaß von ca. 12,5 m x 5,0 m und einer Höhe von ca. 3,20 m zu entfernen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
4
Mit Bescheid vom 27. Juni 1954 genehmigte der Magistrat der Stadt Wien dem damaligen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft die Errichtung eines gemauerten Gartenhauses an der nordwestlichen Grundgrenze. Gemäß dem dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden Einreichplan sollte das Gebäude aus einem einzigen Raum mit den Außenmaßen 5,25 m x 6,0 m und einer der Südostfront in ihrer ganzen Länge vorgelagerten überdachten Terrasse mit den Ausmaßen 2,0 m x 6,0 m bestehen. Die Höhe des Gebäudes zwischen dem anschließenden Gelände und der Traufe sollte 2,35 m betragen.
5
Das derzeit auf der Liegenschaft bestehende, im Eigentum der Revisionswerberin stehende Gebäude mit den (ohne Berücksichtigung der Terrasse und des Terrassendachs) Außenmaßen 12,0 m x 5,0 m besteht aus einem zentralen Raum mit einer lichten Weite von 5,74 m und einer Nutzfläche von 25,41 m2, sowie einem Schlafzimmer mit einer Nutzfläche von 15,28 m² und einer Küche mit einer Nutzfläche von 5,19 m² sowie einem Bad mit WC mit einer Nutzfläche von 3,75 m². Schlafzimmer und Küche sind durch Öffnungen mit dem zentralen Raum verbunden. Der oberste Gebäudeabschluss liegt etwa 3,5 m über dem anschließenden Gelände.
6
Das Gebäude wurde zunächst im Wesentlichen (mit Ausnahme einer gemauerten Stütze am rechten Terrassenrand und der Terrasse) konsensmäßig errichtet. In den Jahren zwischen 1997 und 1999 wurden Zubauten errichtet, die ein Schlafzimmer und eine Küche sowie Bad und WC umfassten. Um die Zubauten vom zentralen Raum aus zu erschließen wurden durch Abbruch von Mauerwerk Durchbrüche geschaffen, wobei der Durchbruch zur Küche im Bereich des konsentierten Fensters durchgeführt wurde. Weiters wurde ein neues, höheres und größeres Dach in der derzeit bestehenden Form errichtet. Eine Baubewilligung für die Zubauten und das neue Dach wurde nicht erteilt.
7
Für die Herstellung eines dem bewilligten Einreichplan entsprechenden Zustandes müssten die Zubauten und das derzeit bestehende Dach entfernt werden. Das Dach müsste anschließend in der konsentierten Form errichtet werden. Die Zubauten und das Dach sind vom konsentierten Bestand technisch nicht trennbar.
8
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 19. September 2022, E 2231/2022-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob auch in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 10, BO dem Eigentümer jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften der Wiener Bauordnung entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 10, BO strengere Regeln gelten müssten als in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 4, BO. Eine analoge Anwendung des Paragraph 129, Absatz 4, BO, genauer des dort enthaltenen Satzes „In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen“, sei auch aus verfassungsgesetzlichen Gründen geboten. Der Eingriff müsse verhältnismäßig sein.
10
Mit diesem Vorbringen vermag die Revision ihre Zulässigkeit nicht darzulegen.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Verhältnis von Paragraph 129, Absatz 4 und Absatz 10, BO auseinandergesetzt. In seinem Erkenntnis vom 20. November 2018, Ra 2018/05/0039, hat er ausgesprochen, dass für die Abgrenzung der beiden Regelungen entscheidend ist, ob sich der ursprüngliche Zustand der Baulichkeit verschlechtert hat (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 4, BO gegeben) oder ob schon der durch die Bauführung von vornherein bewirkte, nicht verschlechterte Zustand nicht rechtskonform war (dann ist ein Anwendungsfall des Paragraph 129, Absatz 10, BO gegeben).
15
Vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden, wobei der Grund für die Abweichung von den Bauvorschriften unerheblich ist. Bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ist ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich vergleiche , VwGH 23.11.2016, Ro 2014/05/0036, mwN).
16
Ausgehend davon kann die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zielführend begründet werden.
17
Soweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Norm geäußert werden, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das gegenständliche Erkenntnis mit dem oben bereits erwähnten Beschluss vom 19. September 2022, E 2231/2022-5, abgelehnt hat.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2024

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050198.L00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWT_2022050198_20240415L00