Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zu diesem Ziel bzw. die allgemeine Wertung des Gesetzgebers nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, bereits VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394, und 20.9.2011, 2009/01/0024, mwN). Dies ist bereits aus der Rechtsprechung des VwGH erkennbar, wonach bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 die in § 11 StbG 1985 normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden muss und ein Rückgriff auf § 11 StbG 1985 bei der Beurteilung von § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 verfehlt sei (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN, dort zu Ausführungen eines VwG, Hinweise, wonach sich der Erstmitbeteiligte entgegen § 11 StbG 1985 nicht am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteilige und sich nicht zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne, hätten sich nicht ergeben).Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zu diesem Ziel bzw. die allgemeine Wertung des Gesetzgebers nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, bereits VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394, und 20.9.2011, 2009/01/0024, mwN). Dies ist bereits aus der Rechtsprechung des VwGH erkennbar, wonach bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 die in Paragraph 11, StbG 1985 normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden muss und ein Rückgriff auf Paragraph 11, StbG 1985 bei der Beurteilung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 verfehlt sei vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN, dort zu Ausführungen eines VwG, Hinweise, wonach sich der Erstmitbeteiligte entgegen Paragraph 11, StbG 1985 nicht am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich beteilige und sich nicht zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft bekenne, hätten sich nicht ergeben).