1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (II). Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers, insbesondere seiner letzten gravierenden Verstöße im Jahr 2019 (Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes sowie des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes durch aggressives Verhalten gegenüber einem Exekutivorgan bzw. Verletzung des öffentlichen Anstandes mit ordinären Worten) bzw. im Jahr 2020 (versuchter Diebstahl), könne keine positive Wohlverhaltensprognose abgegeben werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (römisch zwei). Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers, insbesondere seiner letzten gravierenden Verstöße im Jahr 2019 (Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes sowie des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes durch aggressives Verhalten gegenüber einem Exekutivorgan bzw. Verletzung des öffentlichen Anstandes mit ordinären Worten) bzw. im Jahr 2020 (versuchter Diebstahl), könne keine positive Wohlverhaltensprognose abgegeben werden.
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Mit Beschluss vom 3. Februar 2022, Ra 2022/01/0034-4, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Revisionserhebung ab. Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen nähere Ausführungen zu dem dem Revisionswerber vorgeworfenen Fehlverhalten bzw. der vom Verwaltungsgericht getroffenen negativen Wohlverhaltensprognose enthält, wirft vor dem Hintergrund der zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangenen hg. Rechtsprechung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf:Die Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen nähere Ausführungen zu dem dem Revisionswerber vorgeworfenen Fehlverhalten bzw. der vom Verwaltungsgericht getroffenen negativen Wohlverhaltensprognose enthält, wirft vor dem Hintergrund der zum Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ergangenen hg. Rechtsprechung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf:
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So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen ist und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen ist und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN). 8
Nach dieser Rechtsprechung ist es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht erforderlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wohlverhaltensprognose eine „konkrete Prognosetat“ feststellt.
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Das Verwaltungsgericht ist von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht abgewichen.Das Verwaltungsgericht ist von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht abgewichen.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2022