Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0034

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0227 E 30. September 2019 RS 7 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010034.L01

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010034_20220602L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0034

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010034.L02

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010034_20220602L02

Entscheidungstext Ra 2022/01/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0034

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A H in W, vertreten durch Mag. Peter Pacher, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/4B, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Jänner 2022, Zl. VGW-152/022/16703/2021-2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (römisch zwei). Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers, insbesondere seiner letzten gravierenden Verstöße im Jahr 2019 (Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes sowie des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes durch aggressives Verhalten gegenüber einem Exekutivorgan bzw. Verletzung des öffentlichen Anstandes mit ordinären Worten) bzw. im Jahr 2020 (versuchter Diebstahl), könne keine positive Wohlverhaltensprognose abgegeben werden.
2
Mit Beschluss vom 3. Februar 2022, Ra 2022/01/0034-4, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Revisionserhebung ab. Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen nähere Ausführungen zu dem dem Revisionswerber vorgeworfenen Fehlverhalten bzw. der vom Verwaltungsgericht getroffenen negativen Wohlverhaltensprognose enthält, wirft vor dem Hintergrund der zum Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ergangenen hg. Rechtsprechung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf:
7
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen ist und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).
8
Nach dieser Rechtsprechung ist es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht erforderlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wohlverhaltensprognose eine „konkrete Prognosetat“ feststellt.
9
Das Verwaltungsgericht ist von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht abgewichen.
10
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010034.L00

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2022010034_20220602L00